- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Betreuerin in einem Alterszentrum und Rachekündigung
Kurzzusammenfassung
Die Betreuerin in einem Alterszentrum fühlt sich von einem Bewohner mehrmals sexuell belästigt und beschwert sich bei der Pflegeleiterin, welche den Gesamtleiter informiert und der Gesuchstellerin empfiehlt, sich mehr abzugrenzen. Nach einem Firmenessen beginnt die Gesuchstellerin eine Affäre mit dem Gesamtleiter. Nachdem der Gesamtleiter die Affäre beendet, erhält sie Kritik wegen ihres Umgangs mit den Bewohnern des Zentrums und schliesslich die schriftliche Kündigung ohne Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Kündigung erhebt die Gesuchstellerin Einsprache und stellt gleichzeitig das Schlichtungsgesuch. Die Parteien einigen sich noch vor der Verhandlung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt Rückzug wegen Vergleich vor der Verhandlung fest
Die Gesuchstellerin arbeitet seit Ende 2011 zu 70 Prozent als Betreuerin in einem Alterszentrum. Als sie sich von einem Bewohner sexuell belästigt fühlt, meldet sie dies der Pflegeleiterin, welche ihr empfiehlt, sich mehr abzugrenzen, da ein dementer Bewohner nicht zurechtgewiesen werden könne. Die Frage der Pflegeleiterin, ob die Gesuchstellerin als Kind Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, bejaht die Gesuchstellerin. Die Pflegeleiterin informiert den Gesamtleiter über die gesamte Situation, woraufhin die Zentrumsleiter ein Gespräch mit dem Bewohner führen. Trotzdem kommt es später nochmals zu einer sexuellen Belästigung, über welche sich die Gesuchstellerin nochmals beschwert. Anlässlich eines Firmenessens wird die Gesuchstellerin vom Gesamtleiter in eine Bar und dann zu ihm nach Hause eingeladen. An diesem Abend beginnt die Gesuchstellerin eine sexuelle Affäre mit dem Gesamtleiter, aus Angst vor negativen Auswirkungen auf ihren Job. Nachdem der Gesamtleiter die Affäre beendet hat, wird die Gesuchstellerin am Arbeitsplatz von ihm unter Druck gesetzt und erhält Kritik wegen ihres Umgangs mit den Bewohnenden des Altenzentrums. Die Gesuchstellerin sucht das Gespräch mit dem Präsidenten der Betriebskommission und orientiert ihn über die Vorfälle. Nach dem Gespräch erhält sie zuerst eine neue Zielvereinbarung zur Unterschrift und einen Monat später eine schriftliche Kündigung ohne Rechtsmittelbelehrung. Die Gesuchstellerin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und gelangt gleichzeitig an die Schlichtungsbehörde. Sie hält die Kündigung für diskriminierend und verlangt eine Entschädigung von je 24'700 Franken (je sechs Monatslöhne) für die sexuelle Belästigung und die Kündigung.
Keine
Die Parteien einigen sich noch vor der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung, woraufhin die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückzieht.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 29/2012.
Keine
Die Parteien einigen sich noch vor der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung, woraufhin die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückzieht.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 29/2012.