- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Kündigung einer Betreuerin im Mutterschaftsurlaub
Kurzzusammenfassung
Die Betreuerin für Menschen mit Behinderung ist seit 2010 bei der Gesuchgegnerin angestellt. Als sie die Gesuchgegnerin im Februar 2012 über ihre Schwangerschaft informiert und angepasste Arbeitseinsätze verlangt, stellt ihr diese zunächst die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem Mutterschaftsurlaub in Aussicht, bevor die Arbeitseinsätze der Gesuchstellerin dann doch angepasst werden. Am letzten Tag des Mutterschaftsurlaubs erhält die Gesuchstellerin die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Entschädigung von 30'000 Franken. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 2010 in einem 80 Prozent Pensum als Betreuerin bei der Gesuchgegnerin, einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung. Als sie Anfang 2012 schwanger wird, kann sie wegen Beschwerden teilweise nicht am Arbeitsplatz anwesend sein und verlangt beim Teamleiter eine Anpassung ihrer Arbeitseinsätze. Dies löst Unmut im Team aus und der Teamleiter kommt ihren Wünschen nur teilweise nach. In der Folge beschwert sich die Gesuchstellerin beim Geschäftsleiter, welcher ihre Einsatzzeiten zwar anpasst, ihr während eines Gesprächs aber auch in Aussicht stellt, ihre Beschäftigung nach dem Mutterschaftsurlaub zu beenden. Während dem Mutterschaftsurlaub beantragt die Gesuchstellerin, nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs sowie des Bezuges ihrer Ferien und eines Monats unbezahlter Ferien zunächst zu einem Pensum von 40 Prozent wieder einzusteigen und später zu maximal 50 Prozent zu arbeiten. Einer Besprechung ihrer Weiterarbeit, die während ihrem Mutterschaftsurlaub angesetzt wurde, stellt sie sich nicht zur Verfügung und schlägt ein Treffen gegen Ende ihres Mutterschaftsurlaubs vor. Dazu kommt es aber nicht mehr. Mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs bzw. mit Beendigung der Sperrfrist von 16 Wochen erhält die Gesuchstellerin die Kündigung. Die Gesuchstellerin hält die Kündigung für diskriminierend und gelangt an die Schlichtungsbehörde. Sie verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen bzw. 30'000 Franken.
Die Gesuchgegnerin geht davon aus, dass die Kündigung rechtsgültig ist, da die Sperrfrist mit der Geburt beginne und der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Gesuchstellerin massgeblich für die Fristberechnung sei. Ausserdem sei eine Beschäftigung der Gesuchstellerin unter 50 Prozent für den Betreib nicht möglich und die Anstellung einer zusätzlichen Person im 30 Prozent Pensum sei betrieblich und finanziell nicht tragbar. Zudem erscheint eine Einigung mit der Gesuchstellerin unmöglich.
Die Schlichtungsbehörde verweist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (2006 Nr. 24) und führt aus, dass die 16 wöchige Sperrfrist für Kündigungen mit dem Tag nach der Geburt zu laufen beginnt (Art. 77 Ziff 2 OR i.V.m. Art. 336c OR). Der letzte Tag der Sperrfrist fällt damit auf den gleichen Wochentag wie die Geburt. Die Gesuchstellerin erhielt die Kündigung am letzten Tag der Sperrfrist, d.h. noch innerhalb der Sperrfrist und damit muss die Kündigung als nichtig betrachtet werden.
Da weder Gesuchstellerin noch Gesuchgegnerin an einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind, einigen sie sich auf einen einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt drei Monate nach dem in der nichtigen Kündigung vorgesehenen Endtermin. Nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit erhält die Gesuchstellerin die volle Lohnzahlung und wird bis zum Beendigungszeitpunkt freigestellt. Ausserdem wird ihr ein gutes Arbeitszeugnis zugesichert. Die Schlichtungsbehörde kann das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 25/2012.
Die Gesuchgegnerin geht davon aus, dass die Kündigung rechtsgültig ist, da die Sperrfrist mit der Geburt beginne und der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Gesuchstellerin massgeblich für die Fristberechnung sei. Ausserdem sei eine Beschäftigung der Gesuchstellerin unter 50 Prozent für den Betreib nicht möglich und die Anstellung einer zusätzlichen Person im 30 Prozent Pensum sei betrieblich und finanziell nicht tragbar. Zudem erscheint eine Einigung mit der Gesuchstellerin unmöglich.
Die Schlichtungsbehörde verweist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (2006 Nr. 24) und führt aus, dass die 16 wöchige Sperrfrist für Kündigungen mit dem Tag nach der Geburt zu laufen beginnt (Art. 77 Ziff 2 OR i.V.m. Art. 336c OR). Der letzte Tag der Sperrfrist fällt damit auf den gleichen Wochentag wie die Geburt. Die Gesuchstellerin erhielt die Kündigung am letzten Tag der Sperrfrist, d.h. noch innerhalb der Sperrfrist und damit muss die Kündigung als nichtig betrachtet werden.
Da weder Gesuchstellerin noch Gesuchgegnerin an einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind, einigen sie sich auf einen einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt drei Monate nach dem in der nichtigen Kündigung vorgesehenen Endtermin. Nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit erhält die Gesuchstellerin die volle Lohnzahlung und wird bis zum Beendigungszeitpunkt freigestellt. Ausserdem wird ihr ein gutes Arbeitszeugnis zugesichert. Die Schlichtungsbehörde kann das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 25/2012.