- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2001
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Kindergärtnerin
Kurzzusammenfassung
Eine Kindergärtnerin fällt aufgrund von Schwangerschaftsproblemen, Mutterschaftsurlaub und einer Operation ihres Babys wiederholt aus. Darauf kündigt ihr die Gemeinde und begründet dies unter anderem mit ihren Absenzen. Sie weigert sich, an einem von der Kindergärtnerin angestrengten Schlichtungsverfahren teilzunehmen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Eine Kindergärtnerin, die sich eben noch um das Amt der Stufenleitung bewarb, wird schwanger und muss wegen Schwangerschaftsproblemen ins Spital eingeliefert werden. Nach der Geburt tritt sie ihren regulären Mutterschaftsurlaub an. Kurz vor dessen Ende erkrankt ihr Baby und muss operiert werden. Deshalb wird ihr ein unbezahlter Urlaub bewilligt. Die Gemeinde versucht die Kindergärtnerin nun aber zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen, was diese ablehnt. Darauf kündigt ihr die Gemeinde per Anfang des nächsten Schuljahrs und begründet dies unter anderem mit ihren Absenzen während der Schwangerschaft und einer Verlängerung des unbezahlten Urlaubs wegen der Erkrankung ihres Kindes. Bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wird die Kindergärtnerin freigestellt. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4 in der Höhe von fünf Monatslöhnen. Weil die Gemeinde sich weigert, sich einem Schlichtungsverfahren zu unterziehen, kommt es jedoch zu keiner Verhandlung.
Das Verfahren wird wegen Nichteinigung abgeschrieben.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/2
Das Verfahren wird wegen Nichteinigung abgeschrieben.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/2