Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 275

Diskriminierende Einstufung einer Sozialarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Die Sozialarbeiterin macht nach Ende ihrer Anstellung geltend, im Vergleich zu einer männlichen Vergleichsperson im Betrieb diskriminiert worden zu sein, da sie tiefer eingestuft wurde als der männliche Mitarbeiter in gleicher Funktion. Vor Schlichtungsbehörde verlangt sie die Feststellung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie die Auszahlung der Lohndifferenz. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

15.04.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Sozialarbeiterin mit Jahrgang 1964 arbeitet vom 23. August 2010 bis zum 28. Februar 2012 als Leiterin Betreuung bei der Gesuchgegnerin. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses gelangt sie vor die Schlichtungsbehörde und macht geltend, dass ihre Einstufung im Vergleich mit einer männlichen Vergleichsperson (mit Jahrgang 1972, gleiche Funktion wie die Gesuchstellerin) zu tief erfolgt sei, da ihre «nutzbare» Erfahrung zu wenig berücksichtigt wurde. Die Gesuchstellerin sieht in der zu tiefen Einstufung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verlangt die Auszahlung der entgangenen Lohndifferenz.

Keine

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die «nutzbare Erfahrung» der Gesuchstellerin bei der Einstufung zu wenig berücksichtigt worden ist. Sie schlägt eine Erhöhung der anrechenbaren Jahre um 4.71 Jahre vor. Die Parteien einigen sich auf der Basis des Vorschlags und das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 32/2012.