- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Obligationenrecht
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
Lohnungleichheit bei Köchen
Kurzzusammenfassung
Der Sous-Chef (Koch) kündigt noch während der Probezeit und verlangt die Zahlung ausstehender Löhne inkl. des gleichen Lohns wie sein auf gleicher Stufe stehender Arbeitskollege und die Erstellung korrekter Lohnabrechnungen und Lohnausweise. Die Gesuchgegnerin bleibt der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung aus
Der Gesuchsteller ist seit dem 6. November 2012 bei der Gesuchgegnerin als Sous-Chef (Koch) mit dreimonatiger Probezeit angestellt. Der Arbeitsvertrag wird am 5. Dezember 2012 erstellt. Am 8. Dezember 2012 kündigt der Gesuchsteller auf den 15. Dezember 2012. Im Februar 2013 gelangt er an die Schlichtungsbehörde und verlangt den ausstehenden Lohn für Dezember 2012, eine korrekte Lohnabrechnung sowie korrekte Lohnausweise, die Herausgabe des AHV-Ausweises und eine Nachzahlung der mit dem Novemberlohn zu viel abgezogenen Spesen für Verpflegung von 180 Franken. Ausserdem macht er geltend, im Vergleich zu seinem Arbeitskollegen weniger Lohn erhalten zu haben und verlangt die Zahlung der so entstandenen Lohndifferenz.
Keine
Die Gesuchgegnerin reicht keine Stellungnahme ein und bleibt der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern. Die Schlichtungsbehörde muss daher die Klagebewilligung ausstellen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 03/2013.
Keine
Die Gesuchgegnerin reicht keine Stellungnahme ein und bleibt der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern. Die Schlichtungsbehörde muss daher die Klagebewilligung ausstellen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 03/2013.