- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Keine diskriminierende Kündigung oder Lohndiskriminierung einer Vizepräsidentin Personal und Kommunikation, Lohn- bzw. Bonusnachzahlung
Kurzzusammenfassung
Die Vizepräsidentin Personal und Kommunikation erhält nach einem Jahr und drei Monaten die Kündigung und wird sofort freigestellt. Sie verlangt neben der ihr zugesprochenen vollen Lohnzahlung (inkl. 13. Monatslohn) und der Bonuszahlung ausserdem eine Zahlung aus dem Kaderbeteiligungsplan. Die Gesuchgegnerin verweigert diese Zahlung. Vor der Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 387‘000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit eineinviertel Jahren als Vizepräsidentin Personal und Kommunikation bei der Gesuchgegnerin, der Schweizer Tochtergesellschaft eines im Verpackungsbereich tätigen ausländischen Unternehmens angestellt, als sie die Kündigung erhält und per sofort frei gestellt wird. Es wird ihr volle Lohnzahlung, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn bis Ende des Arbeitsverhältnisses sowie der Bonus für das vergangene Geschäftsjahr zugesichert. Zufolge Krankheit wird die neunmonatige Kündigungsfrist um rund sechs Monate erstreckt. Nachdem die Gesuchstellerin zusätzlich zum bereits zugesagten, aber noch nicht ausbezahlten Bonus die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Kaderbeteiligungsplan verlangt, bestreitet die Gesuchgegnerin deren Bestand unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag und die zugehörigen Regelungen und verweigert auch die Auszahlung des Bonus bzw. knüpft diese Zahlung an die Bedingung, dass sich die Gesuchstellerin damit als per Saldo aller Ansprüche abgefunden erklärt. Die Gesuchstellerin ist damit nicht einverstanden und gelangt an die Schlichtungsbehörde. Sie macht eine Lohndiskriminierung geltend unter Hinweis darauf, dass kurz vor ihr ein Mitarbeiter in vergleichbarer Funktion entlassen worden sei, welcher nebst dem Bonus auch eine Abgeltung seiner Ansprüche gemäss Kaderbeteiligungsplan erhalten habe. Im Übrigen sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich, weil nur erfolgt, um ihre vertraglichen Ansprüche zu vereiteln. Vor der Schlichtungsbehörde verlangt die Gesuchstellerin eine Zahlung von 709‘250 Franken sowie die Übertragung von Optionen und Aktien bzw. die Abgeltung von deren Gegenwert gemäss dem Kaderbeteiligungsplan der Gesuchgegnerin.
Die Gesuchgegnerin führt demgegenüber aus, eine Diskriminierung liege nicht vor, der Vergleichsmann sei im Gegensatz zur Gesuchstellerin ein langjähriger Mitarbeiter gewesen, und es seien bei ihm Beteiligungsansprüche aus früheren Geschäftsjahren abgegolten worden. Ein Anspruch der Gesuchstellerin auf Beteiligung sei nach den geltenden Bestimmungen (ungekündigtes Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren) noch gar nicht entstanden. Im Gegensatz zur Vergleichsperson habe die Gesuchstellerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben.
Die Schlichtungsbehörde erachtet weder die Voraussetzungen für die nachträgliche Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung als erfüllt, noch sieht sie Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin begründeten Anlass für die Kündigung gegeben haben soll. Irgendwelche Belege dafür, dass ihr Verhalten beanstandet wurde, sind nicht eingereicht. Eine schriftliche Begründung der Kündigung wurde nicht verlangt bzw. abgegeben. Aufgrund der Befragung der Parteien muss angenommen werden, dass interne Konkurrenz und Verlagerung von Geschäftsschwerpunkten zur Kündigung geführt haben. Was die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung anbetrifft, kommt die Schlichtungsbehörde gestützt auf den Arbeitsvertrag zum Schluss, dass nebst dem bereits zugesagten, aber noch nicht ausbezahlten Bonus auch der Bonus für das Geschäftsjahr während laufender Kündigungsfrist geschuldet ist. Nicht geschuldet sind Aktien oder Optionen bzw. deren Gegenwert aus dem Kaderbeteiligungsplan, da die Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Insgesamt und unter Berücksichtigung eines Verzugszinses für die zugesagte Bonuszahlung ist der Gesuchstellerin ein Betrag von rund 387‘000 Franken nach zu leisten. Weitergehende Ansprüche sind auch unter Berücksichtigung des Gleichstellungsgesetzes nicht ausgewiesen, da das Arbeitsverhältnis der Vergleichsperson unbestrittenermassen wesentlich länger dauerte, mit der Aufhebungsvereinbarung sofort beendet war und die darin vorgesehene Abgeltung von Beteiligungsrechten frühere Anstellungsjahre betraf. Somit kann für den Fall, dass die Glaubhaftmachung einer Lohnungleichheit überhaupt grundsätzlich zu bejahen wäre, von der Rechtfertigung der Differenz aufgrund bestehender relevanter Unterschiede ausgegangen werden.
Am 2. Mai 2013 einigen sich die Parteien auf einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt: Die Gesuchgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin nachträglich den gemäss Arbeitsvertrag geschuldeten Betrag von 387‘000 Franken (ausstehende Bonuszahlung) und stellt ein Arbeitszeugnis gemäss dem von der Gesuchstellerin verfassten Entwurf aus. Nachdem innert Frist keine Partei den Vergleich widerrufen hat, wird der Vergleich am 27. Mai 2013 rechtskräftig.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/12.
Die Gesuchgegnerin führt demgegenüber aus, eine Diskriminierung liege nicht vor, der Vergleichsmann sei im Gegensatz zur Gesuchstellerin ein langjähriger Mitarbeiter gewesen, und es seien bei ihm Beteiligungsansprüche aus früheren Geschäftsjahren abgegolten worden. Ein Anspruch der Gesuchstellerin auf Beteiligung sei nach den geltenden Bestimmungen (ungekündigtes Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren) noch gar nicht entstanden. Im Gegensatz zur Vergleichsperson habe die Gesuchstellerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben.
Die Schlichtungsbehörde erachtet weder die Voraussetzungen für die nachträgliche Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung als erfüllt, noch sieht sie Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin begründeten Anlass für die Kündigung gegeben haben soll. Irgendwelche Belege dafür, dass ihr Verhalten beanstandet wurde, sind nicht eingereicht. Eine schriftliche Begründung der Kündigung wurde nicht verlangt bzw. abgegeben. Aufgrund der Befragung der Parteien muss angenommen werden, dass interne Konkurrenz und Verlagerung von Geschäftsschwerpunkten zur Kündigung geführt haben. Was die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung anbetrifft, kommt die Schlichtungsbehörde gestützt auf den Arbeitsvertrag zum Schluss, dass nebst dem bereits zugesagten, aber noch nicht ausbezahlten Bonus auch der Bonus für das Geschäftsjahr während laufender Kündigungsfrist geschuldet ist. Nicht geschuldet sind Aktien oder Optionen bzw. deren Gegenwert aus dem Kaderbeteiligungsplan, da die Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Insgesamt und unter Berücksichtigung eines Verzugszinses für die zugesagte Bonuszahlung ist der Gesuchstellerin ein Betrag von rund 387‘000 Franken nach zu leisten. Weitergehende Ansprüche sind auch unter Berücksichtigung des Gleichstellungsgesetzes nicht ausgewiesen, da das Arbeitsverhältnis der Vergleichsperson unbestrittenermassen wesentlich länger dauerte, mit der Aufhebungsvereinbarung sofort beendet war und die darin vorgesehene Abgeltung von Beteiligungsrechten frühere Anstellungsjahre betraf. Somit kann für den Fall, dass die Glaubhaftmachung einer Lohnungleichheit überhaupt grundsätzlich zu bejahen wäre, von der Rechtfertigung der Differenz aufgrund bestehender relevanter Unterschiede ausgegangen werden.
Am 2. Mai 2013 einigen sich die Parteien auf einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt: Die Gesuchgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin nachträglich den gemäss Arbeitsvertrag geschuldeten Betrag von 387‘000 Franken (ausstehende Bonuszahlung) und stellt ein Arbeitszeugnis gemäss dem von der Gesuchstellerin verfassten Entwurf aus. Nachdem innert Frist keine Partei den Vergleich widerrufen hat, wird der Vergleich am 27. Mai 2013 rechtskräftig.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/12.