- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer Assistentin in der Probezeit
Kurzzusammenfassung
Die Assistentin/Administratorin Verträge und Ingenieurswesen („Assistant/Administrator Contracts and Engineering“) erhält noch in der Probezeit die Kündigung. Daraufhin gelangt sie an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, die Kündigung sei erfolgt, weil sie die sexuelle Belästigung eines Arbeitskollegen abgewiesen habe. Sie verlangt eine Entschädigung von insgesamt 73‘938 Franken. Da sie nicht an die Schlichtungsverhandlung erscheint, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren als gegenstandslos ab
Die Gesuchstellerin arbeitet seit kurzem bei einem international tätigen Industrieunternehmen als Assistentin und übernimmt auch Übersetzungsarbeiten. Noch in der Probezeit erhält sie die Kündigung wegen ungenügenden Computerkenntnissen, unsorgfältiger Aufgabenerledigung und Kompetenzüberschreitung (Zugeständnisse an Kunden). Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, von ihrem Arbeitskollegen sexuell belästigt worden zu sein, da er sie im Büro anstarrte, Federn von ihrer Kleidung entfernte und sie nach einem gemeinsamen Mittagessen aufforderte, ihr Haar offen zu tragen. Die Kündigung sei erfolgt, weil sie die Belästigung abgewehrt habe, und damit diskriminierend. Die Gesuchgegnerin bestreitet die Belästigung und reicht Protokolle einer internen Untersuchung ein. Ausserdem macht sie geltend, dass die Gesuchstellerin die Beschwerde betreffend sexueller Belästigung erst nach erfolgter Kündigung eingereicht hat. Die Kündigung sei ausschliesslich wegen Leistungs- und Verhaltensmängeln ausgesprochen worden, welche verschiedene Mitarbeitende festgestellt hätten.
Keine
Die Gesuchstellerin erscheint nicht am angesetzten Verhandlungstermin und kann sich, nachdem die Vorsitzende sie telefonisch erreicht hat, auch ein Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag nicht einrichten. Damit muss das Gesuch als zurückgezogen gelten und das Verfahren wird entsprechend abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 7/2013.
Keine
Die Gesuchstellerin erscheint nicht am angesetzten Verhandlungstermin und kann sich, nachdem die Vorsitzende sie telefonisch erreicht hat, auch ein Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag nicht einrichten. Damit muss das Gesuch als zurückgezogen gelten und das Verfahren wird entsprechend abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 7/2013.