Branche
Bau
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 281

Keine diskriminierende Nichtanstellung eines männlichen Bewerbers

Kurzzusammenfassung

Der Bewerber auf die Stelle „Flexible Personalassistentin“ erhält eine Absage mit der Begründung, es werde eine Frau gesucht. Vor der Schlichtungsbehörde macht er Anstellungsdiskriminierung geltend und verlangt eine Entschädigung von 16‘500 Franken, zieht sein Gesuch nach der Verhandlung aber zurück.

Verfahrensgeschichte

17.06.2013
Das Schlichtungsgesuch wird zurückgezogen
Der Gesuchsteller bewirbt sich am 8. April 2013 auf ein Stelleninserat der Gesuchgegnerin, «Flexible Personalassistentin 100 Prozent gesucht». Am 12. April 2013 erhält er eine Absage. Auf Nachfrage erhält er den Bescheid, die Gesuchgegnerin suche eine weibliche Person. Daraufhin gelangt er an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, die Nichtanstellung sei diskriminierend. Er verlangt eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen (16‘500 Franken). An der Schlichtungsverhandlung führt die Gesuchgegnerin aus, sie sei in der Personalvermittlung im Bausektor tätig und habe für eine Filiale, in welcher ausschliesslich Männer beschäftigt seien, bewusst eine Mitarbeiterin gesucht, um die Frauenquote zu erhöhen. Sie habe dann trotzdem einen männlichen Mitarbeiter eingestellt, da dieser über überragende Qualifikationen verfügt habe. Es liege deshalb keine Anstellungsdiskriminierung vor.

Keine

Der Gesuchsteller ist mit dieser Begründung zufrieden und zieht das Schlichtungsgesuch zurück.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 10/2013.