- Branche
- Bau
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Mitarbeiterin im Gartenbau
Kurzzusammenfassung
Die Landschaftsgärtnerin und Bauführerin in einem Gartenbauunternehmen fühlt sich von ihrem Vorgesetzen sexuell belästigt. Als sie den Geschäftsführer und den Verwaltungsratspräsidenten darauf anspricht, erhält sie die Kündigung. Es kommt kein Vergleich zu Stande und die Klagebewilligung wird ausgestellt.Verfahrensgeschichte
Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin arbeitet bei einem Gartenbauunternehmen als Landschaftsgärtnerin und Bauführerin. Ihre Arbeitskolleginnen erzählen ihr, man müsse sich vor dem Verwaltungsratspräsidenten in Acht nehmen, weil dieser zu Anzüglichkeiten neige; er habe sich zum Beispiel an einem Mitarbeitendenanlass auf den Schoss einer Angestellten gesetzt. Daher geht die Gesuchstellerin dem Verwaltungsratspräsidenten aus dem Weg. Dennoch kommt er ihr körperlich nah: Er klopft ihr während eines Mitarbeitendengesprächs einmal anerkennend auf die Schulter, weil sie einen grösseren Auftrag hereingeholt hatte, und äussert angeblich mehrmals an einem Mittagessen mit der Belegschaft, die Gesuchstellerin könnte noch mehr Fleisch auf den Knochen vertragen. Einmal stützt er sich unnötigerweise auf ihrer Schulter ab (bei der Begrüssung eines neuen Mitarbeiters) und anlässlich ihrer Verabschiedung nach dem Weihnachtsessen berührt er sie oberhalb des Knies, was sie dann auch ihren Kolleginnen sowie dem neu eingetretenen Geschäftsführer erzählt. Einige Wochen später wird die Gesuchstellerin an einem Firmenanlass vom Geschäftsführer und dem Verwaltungsratspräsidenten wegen eines Gerüchts zur Rede gestellt. Sie werfen ihr vor, sie habe in der Firma erzählt, der Verwaltungsratspräsident habe ihr an den Po gegriffen. Die Gesuchstellerin wehrt sich dagegen: Weder habe sie das erzählt noch habe es einen solchen Vorfall gegeben. Sie erzählt aber von dem Vorfall am Weihnachtsessen. Daraufhin wird ihr fristlos gekündigt. Firmenintern werden als Grund für die fristlose Entlassung ehrverletzende Äusserungen gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten kommuniziert.
Die Gesuchstellerin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und stellt ein Schlichtungsgesuch. Sie macht geltend, sie sei sexuell belästigt worden und die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt und aus Rache erfolgt. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen der Kündigung sowie von zwei Durchschnittsmonatslöhnen wegen der sexuellen Belästigung, ein ausführliches Arbeitszeugnis, eine schriftliche Entschuldigung und Genugtuung.
Die Gesuchgegnerin streitet die sexuelle Belästigung ab. Ausserdem habe die Gesuchstellerin gegenüber dem Geschäftsführer nie eine sexuelle Belästigung erwähnt, sondern erst, als sie wegen des Gerüchts zur Rede gestellt wurde. Gegenüber zwei Mitarbeitenden habe die Gesuchstellerin im Übrigen den Griff an den Po erwähnt, was die beiden Mitarbeitenden auch bestätigt hätten.
Die Schlichtungsbehörde gelangt nach ausführlicher Befragung der Parteien zum Schluss, dass zu wenig Anhaltspunkte für die Annahme einer sexuellen Belästigung bzw. Zusprechung einer Entschädigung vorliegen, auch wenn sich einzelne der geltend gemachten Handlungen und Äusserungen im Graubereich befinden und Präventionsmassnahmen nicht dargetan sind. Hingegen erscheint die fristlose Kündigung angesichts der konkreten Umstände und der unklaren Entstehung des Gerüchts als ungerechtfertigt und unnötig verletzend. Nachdem die Gesuchstellerin unmittelbar vorher auf die ihr unangenehme Berührung oberhalb des Knies hingewiesen hat, hätten alle Vorfälle (Berührung des Knies, Gerücht über Griff an den Po) genauer geklärt werden müssen. Ausserdem hätte die Gesuchstellerin zu allen Vorfällen angehört werden müssen (Wahrung des rechtlichen Gehörs). Dies geschah aber nicht, weswegen die Gründe für die fristlose Entlassung ungeklärt bleiben und damit auch nicht bewiesen wurden. Die Voraussetzungen für eine Rachekündigung im Sinne von Art. 10 GlG sind erfüllt.
Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen nebst der verlangten Lohnnachzahlung sowie Rückzahlung an die Arbeitslosenkasse im Umfang der bereits bezahlten Arbeitslosengelder vor. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, in welchen auch das ausformulierte Zeugnis einbezogen wird. Innert Frist erklärt die Gesuchgegnerin den Widerruf, so dass die Klagebewilligung ausgestellt wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 5/2013.
Die Gesuchstellerin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und stellt ein Schlichtungsgesuch. Sie macht geltend, sie sei sexuell belästigt worden und die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt und aus Rache erfolgt. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen der Kündigung sowie von zwei Durchschnittsmonatslöhnen wegen der sexuellen Belästigung, ein ausführliches Arbeitszeugnis, eine schriftliche Entschuldigung und Genugtuung.
Die Gesuchgegnerin streitet die sexuelle Belästigung ab. Ausserdem habe die Gesuchstellerin gegenüber dem Geschäftsführer nie eine sexuelle Belästigung erwähnt, sondern erst, als sie wegen des Gerüchts zur Rede gestellt wurde. Gegenüber zwei Mitarbeitenden habe die Gesuchstellerin im Übrigen den Griff an den Po erwähnt, was die beiden Mitarbeitenden auch bestätigt hätten.
Die Schlichtungsbehörde gelangt nach ausführlicher Befragung der Parteien zum Schluss, dass zu wenig Anhaltspunkte für die Annahme einer sexuellen Belästigung bzw. Zusprechung einer Entschädigung vorliegen, auch wenn sich einzelne der geltend gemachten Handlungen und Äusserungen im Graubereich befinden und Präventionsmassnahmen nicht dargetan sind. Hingegen erscheint die fristlose Kündigung angesichts der konkreten Umstände und der unklaren Entstehung des Gerüchts als ungerechtfertigt und unnötig verletzend. Nachdem die Gesuchstellerin unmittelbar vorher auf die ihr unangenehme Berührung oberhalb des Knies hingewiesen hat, hätten alle Vorfälle (Berührung des Knies, Gerücht über Griff an den Po) genauer geklärt werden müssen. Ausserdem hätte die Gesuchstellerin zu allen Vorfällen angehört werden müssen (Wahrung des rechtlichen Gehörs). Dies geschah aber nicht, weswegen die Gründe für die fristlose Entlassung ungeklärt bleiben und damit auch nicht bewiesen wurden. Die Voraussetzungen für eine Rachekündigung im Sinne von Art. 10 GlG sind erfüllt.
Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen nebst der verlangten Lohnnachzahlung sowie Rückzahlung an die Arbeitslosenkasse im Umfang der bereits bezahlten Arbeitslosengelder vor. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, in welchen auch das ausformulierte Zeugnis einbezogen wird. Innert Frist erklärt die Gesuchgegnerin den Widerruf, so dass die Klagebewilligung ausgestellt wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 5/2013.