Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 284

Kündigung einer Kauffrau in der Probezeit wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die Kauffrau und Teamassistentin informiert ihre Vorgesetzten einige Tage nach Arbeitsaufnahme über ihre Schwangerschaft. Daraufhin erhält sie noch in der Probezeit die Kündigung. Vor Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält drei Monatslöhne als Entschädigung.

Verfahrensgeschichte

08.07.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als Kauffrau und Team Assistentin bei der Gesuchgegnerin eingestellt. Kurz vor Arbeitsaufnahme wird der schriftliche Arbeitsvertrag geschlossen. Gleichzeitig mit der Gesuchstellerin wird eine weitere Mitarbeiterin aufgrund des gleichen Inserats eingestellt. Einige Tage nach Arbeitsaufnahme meldet die Gesuchstellerin ihre Schwangerschaft und stellt ihre Weiterarbeit zu 100 Prozent auch nach dem Mutterschaftsurlaub in Aussicht. Seitens der Arbeitgeberin sagt man ihr, man wolle die Situation genauer prüfen und gibt dann nach einigen Wochen bekannt, wegen Auslastungsrückgangs müsse eine Reorganisation vorgenommen werden. Dabei wird der Gesuchstellerin noch in der dreimonatigen Probezeit gekündigt, während ihr Aufgabenbereich der gleichzeitig mit ihr angestellten Kollegin im Rahmen einer Rochade übertragen wird. Durch die Kündigung entfallen für die Gesuchstellerin auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Nach Einforderung einer schriftlichen Kündigungsbegründung erhebt sie Einsprache gegen die Kündigung. Die Gesuchgegnerin hält an der Kündigung fest und bestreitet eine Diskriminierung, worauf die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde gelangt.

Die Schlichtungsbehörde hält den Zusammenhang der Kündigung in der Probezeit mit der Schwangerschaft für glaubhaft gemacht. Die Gesuchgegnerin konnte keine Belege für die behaupteten wirtschaftlichen Gründe der Kündigung und Notwendigkeit einer Reorganisation (Mandatsrückgang und sinkende Auslastungszahlen) unmittelbar nach Einstellung der Gesuchstellerin vorlegen. Ebenso wenig konnte der nachgeschobene Grund, dass sie weniger effizient und weniger gut ins Team integriert gewesen sei, als die gleichzeitig mit ihr angestellte Mitarbeiterin, belegt werden. Nach der Beweisregel von Gleichstellungsgesetz Art. 6 ist damit von einer diskriminierenden Kündigung zufolge Schwangerschaft auszugehen.

Gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4 schlägt die Schlichtungsstelle eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vor. Der Gesuchgegnerin wäre zuzumuten gewesen, die Gesuchstellerin noch die weiteren drei Monate bis zur Geburt zu beschäftigen und dann allenfalls das Vorliegen sachlicher Gründe für eine Kündigung nach dem Mutterschaftsurlaub neu zu prüfen. Die Parteien stimmen dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsbehörde zu.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 9/13.