- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
Diskriminierende Kündigung einer Servicefachangestellten wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Servicefachangestellte wird zuerst im Monatslohn, dann im Stundenlohn angestellt und erhält schliesslich die Kündigung. Während sie davon ausgeht, dass ihr wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt wurde, stellt sich ihre Arbeitgeberin auf den Standpunkt, dass die Kündigung einvernehmlich erfolgt ist. Vor Schlichtungsbehörde verlangt die Angestellte die Feststellung der diskriminierenden Kündigung, die Nachzahlung des Lohns ab Juli 2013 sowie die Nachzahlung der Mutterschaftsentschädigung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin wird mit Arbeitsvertrag vom 10. April 2013 auf 1. April 2013 als Servicefachangestellte mit einem monatlichen Bruttolohn von 3'709 Franken eingestellt. Bereits am zweiten Arbeitstag einigen sich die Parteien, dass die Gesuchstellerin ab 14. April 2013 im Stundenlohn beschäftigt wird. Am 28. Juni 2013 schliessen die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt: «Wir beziehen uns auf das vorangegangene Gespräch und bestätigen hiermit Ihre Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen per 29.6.2013», welche die Gesuchstellerin unterschreibt. Am 11. Oktober 2013 reicht die Gesuchstellerin ein Schlichtungsbegehren ein und macht geltend, ihr sei wegen Schwangerschaft und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt worden. Sie verlangt eine Feststellung der diskriminierenden Kündigung, eine Lohnnachzahlung ab Juli 2013 sowie die Nachzahlung der Mutterschaftsentschädigung.
Die Gesuchgegnerin hält fest, die Reduktion des Arbeitspensums sei von der Gesuchstellerin ausgegangen, weil diese nicht mehr abends und über den Mittag arbeiten wollte. Sie sei ihr deshalb entgegen gekommen und habe einen Vertrag im Stundenlohn mit ihr abgeschlossen. Die Gesuchgegnerin habe ihr gegenüber nie von Schwangerschaftsbeschwerden erzählt; sie habe nie ein ärztliches Zeugnis vorgelegt. Wenn dem so gewesen wäre, wären Krankentaggeldleistungen ausgerichtet worden. Die Gesuchstellerin habe nicht mehr arbeiten wollen, weshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Juni 2013 vereinbart worden sei. Es sei keine Kündigung erfolgt, sondern eine Aufhebung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen.
Keine
Die Parteien können sich nicht einigen und die Klagebewilligung wird ausgestellt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2013.
Die Gesuchgegnerin hält fest, die Reduktion des Arbeitspensums sei von der Gesuchstellerin ausgegangen, weil diese nicht mehr abends und über den Mittag arbeiten wollte. Sie sei ihr deshalb entgegen gekommen und habe einen Vertrag im Stundenlohn mit ihr abgeschlossen. Die Gesuchgegnerin habe ihr gegenüber nie von Schwangerschaftsbeschwerden erzählt; sie habe nie ein ärztliches Zeugnis vorgelegt. Wenn dem so gewesen wäre, wären Krankentaggeldleistungen ausgerichtet worden. Die Gesuchstellerin habe nicht mehr arbeiten wollen, weshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Juni 2013 vereinbart worden sei. Es sei keine Kündigung erfolgt, sondern eine Aufhebung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen.
Keine
Die Parteien können sich nicht einigen und die Klagebewilligung wird ausgestellt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2013.