Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2014
Zürich Fall 292

Diskriminierende Kündigung einer Software Analystin

Kurzzusammenfassung

Die Software Analystin bei einer in der Datenverarbeitung tätigen Dienstleistungsgesellschaft beschwert sich in der Probezeit über den häufigen Gebrauch des Wortes „Fuck“ ihrer Arbeitskollegen und fühlt sich dadurch sexuell belästigt. Daraufhin erhält sie noch in der Probezeit die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (24‘230 Franken) wegen diskriminierender bzw. missbräuchlicher Kündigung sowie die Nachzahlung des Ferienlohnes und eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Da sich die Parteien nicht einigen können, wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Verfahrensgeschichte

06.01.2014
Die Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin wird als Software Analystin bei der Gesuchgegnerin, einer in der Datenverarbeitung tätigen Dienstleistungsgesellschaft, angestellt. Kurz vor Ablauf der Probezeit erhält sie die Kündigung, nachdem sie wiederholt gegenüber Kollegen den Gebrauch des Wortes „Fuck“ beanstandet und dies auch ihrem Vorgesetzten gemeldet bzw. ihn um Abhilfe gebeten hat. Dieser sah keine Notwendigkeit, einzuschreiten. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, der Gebrauch dieses Wortes, das eindeutig einen sexuellen Bezug aufweise, habe sie am Arbeitsplatz empfindlich gestört. Bis sie ihren Vorgesetzten um Abhilfe gebeten habe, sei sie von ihm und andern Ansprechpersonen hinsichtlich ihrer Arbeit nur gelobt worden. Die Kündigung kurz vor Ende der Probezeit sei überraschend gekommen und nicht wirklich begründet worden. Im Kündigungsgespräch habe sie dann auch den HR-Verantwortlichen informiert, dass sie sich am häufigen Gebrauch des Wortes „Fuck“ durch ihre Kollegen und an der Untätigkeit ihres Vorgesetzten gestört habe. Der HR-Verantwortliche habe ihr daraufhin gesagt, ein solcher Sprachgebrauch sei zu beanstanden und er wolle der Sache nachgehen, aber an der Kündigung könne dies nichts mehr ändern. Vor Schlichtungsbehörde verlangt die Gesuchstellerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (24‘230 Franken), die Nachzahlung des Ferienlohnes und eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses.
Die Gesuchgegnerin bestreitet zunächst, dass der fragliche Ausdruck überhaupt zum Jargon der Mitarbeitenden gehört, im Übrigen sei dies ein gängiges Schimpfwort und keine sexuelle Belästigung. Die Kündigung sei erfolgt, weil beidseitig die Erwartungen nicht erfüllt worden seien.

In der Schlichtungsverhandlung ergibt sich, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin als glaubwürdig einzustufen sind. Auf Befragen führt der anwesende HR-Verantwortliche aus, dass der beanstandete Ausdruck mitunter in Stresssituationen als Fluchwort Verwendung finde. Er sei der Sache nachgegangen und habe die Leute angewiesen, auf ihre Sprache zu achten. Weiteren Handlungsbedarf sehe er nicht. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Qualifikation des Gebrauchs des Wortes „Fuck“ am Arbeitsplatz als sexuelle Belästigung im engeren Sinn offen bleiben kann. Jedenfalls hätte der Vorgesetzte auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin, die sich legitimerweise gegen die ihr unangenehme Arbeitsatmosphäre zur Wehr setzte, einschreiten müssen. Da die Leistungen der Gesuchstellerin offenbar nie als mangelhaft gerügt worden waren, muss aufgrund der konkreten Umstände auf einen Zusammenhang zwischen Kündigung und ihrer Beschwerde geschlossen werden. Statt einfach zu kündigen, hätte die Beanstandung vom Vorgesetzten ernst genommen und nach Möglichkeit Abhilfe geschaffen werden müssen. Dies unterblieb, weshalb die Kündigung als diskriminierend bzw. missbräuchlich einzustufen ist.

Die Schlichtungsbehörde schlägt eine Entschädigung von einem Monatslohn, die verlangte Ferienabgeltung und eine Zeugnisberichtigung vor. Die Gesuchgegnerin ist nur zur Zahlung der Ferienabgeltung und zur Zeugnisberichtigung bereit. Der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2013.