Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Sexuelle Orientierung • Lesbisch / Schwul / Bisexuell • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2014
Aargau Fall 50

Diskriminierende Nichtanstellung wegen der sexuellen Orientierung

Kurzzusammenfassung

Der Gesuchsteller gelangt am 27. Januar 2014 an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, wegen seiner Homosexualität von einer Personalvermittlungsfirma nicht weitervermittelt worden zu sein und verlangt eine Entschädigung. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

01.04.2014
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Der Gesuchsteller nimmt die Dienste einer Personalvermittlungsfirma in Anspruch und erhält ein Vermittlungsangebot. Die Anstellungsverhandlungen werden jedoch kurz vor dem Abschluss gestoppt. Daraufhin gelangt der Gesuchsteller an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, wegen seiner Homosexualität nicht angestellt worden zu sein. Die Gesuchgegnerin (die Personalvermittlungsfirma), welche den Gesuchsteller an eine Firma vermitteln wollte, bestreitet, dass sie überhaupt Kenntnis von der sexuellen Orientierung des Gesuchstellers gehabt habe. Ausserdem hätte das gar keine Rolle gespielt. Die Firma, bei welcher der Gesuchsteller hätte arbeiten wollen, habe den Vertrag letztlich nicht abschliessen wollen, da sie vor ein paar Jahren einen Rechtsstreit mit ihm gehabt habe. Zudem habe die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller nach Abbruch der fraglichen Verhandlungen noch weitere andere Angebote gemacht.

Keine

Die Gesuchgegnerin teilt mit, dass sie an einer Verhandlung nicht teilnehmen werde, da keine Aussicht auf eine Einigung bestünde. Dem Gesuchsteller wurde die Klagebewilligung erteilt.

Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 14.03.