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- 2 Entscheide 2014 - 2015
Lohnungleichheit einer Mitarbeiterin in der Textilindustrie im Vergleich zu ihrem männlichen Vorgänger
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin in der Textilindustrie gelangt am 16. Juni 2014 an die Schlichtungsstelle und bringt vor, pro Monat 800 Franken weniger als ihr männlicher Vorgänger zu verdienen. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung von 20'400 Franken plus Verzugszins wegen Lohndiskriminierung. Die Parteien können sich nicht einigen und die Klagebewilligung wird ausgestellt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin ist Mitarbeiterin in einem Textilunternehmen. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, dass ihr männlicher Vorgänger 800 Franken pro Monat mehr verdient habe, obwohl sie dieselben Funktionen ausübt und ihr Arbeitsvolumen höher als dasjenige ihres Vorgängers sei. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung in der Höhe von 20‘400 Franken (plus Verzugszins) wegen Lohndiskriminierung.
Die Gesuchgegnerin bestreitet, dass die Gesuchstellerin und ihr Vorgänger in der gleichen Funktion gearbeitet haben. Vielmehr habe der männliche Vorgänger ein Mehr an Funktionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten gehabt, weshalb der höhere Lohn gerechtfertigt war.
Keine
Die Parteien können sich an der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen, und der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 14.05.
Die Gesuchgegnerin bestreitet, dass die Gesuchstellerin und ihr Vorgänger in der gleichen Funktion gearbeitet haben. Vielmehr habe der männliche Vorgänger ein Mehr an Funktionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten gehabt, weshalb der höhere Lohn gerechtfertigt war.
Keine
Die Parteien können sich an der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen, und der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 14.05.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab.
Die Mitarbeiterin reicht Klage beim Bezirksgericht ein.
Gemäss dem Bezirksgericht gelingt es der Mitarbeiterin nicht, die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten glaubhaft zu machen.
Das Bezirksgericht weist die Klage mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab.
Gemäss dem Bezirksgericht gelingt es der Mitarbeiterin nicht, die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten glaubhaft zu machen.
Das Bezirksgericht weist die Klage mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab.