- Branche
- andere
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2001
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Temporärangestellten
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin arbeitet temporär in einem Büro. Zwei Arbeitskollegen ziehen in gegenseitigen E-Mails in sexuell degradierender Weise über sie her. Irgendjemand druckt die Texte aus und verteilt sie anonym an die Klägerin, aber auch an alle Mitarbeitenden, die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat. Die Temporärangestellte wendet sich an ihren Vorgesetzten, der sie abwimmelt. Darauf ruft sie die Schlichtungsstelle an und fordert Sanktionen gegen die beiden Täter sowie Massnahmen seitens des Arbeitsgebers, damit derartige Belästigungen nicht mehr vorkommen sowie eine Entschädigung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Arbeitgeberseite betont in der Schlichtungsverhandlung, dass sie sich bei der Temporärangestellten offiziell schriftlich entschuldigt hat. Die beiden Täter habe sie zurückgestuft. Weiter werde die Thematik mit Hilfe einer externen Expertise aufgearbeitet. Die Schlichtungsstelle bejaht trotz dem an sich «privaten» Charakter der E-Mails eine sexuelle Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4. Die Firma hat das Verbot solcher Belästigungen im Personalreglement zwar festgeschrieben. Betroffene werden dort aufgefordert, sich an eine Vertrauensperson zu wenden – was die Temporärangestellte auch tat, aber mit wenig Erfolg. Dies dokumentiere, so die Schlichtungsstelle, die Notwendigkeit, eine klare Ansprechstelle zu bezeichnen. Ohne dies habe die Firma ihre Präventionspflicht nach Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 nicht voll erfüllt. Deshalb sei eine Entschädigung in der Höhe von zwei Durchschnittsmonatslöhnen oder pauschal 10'000 Franken angemessen.
Die Parteien schliessen auf dieser Basis einen Vergleich. Im Betriebsreglement wird neu die Personalstelle als Anlaufstelle bei sexueller Belästigung bezeichnet.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/4
Die Parteien schliessen auf dieser Basis einen Vergleich. Im Betriebsreglement wird neu die Personalstelle als Anlaufstelle bei sexueller Belästigung bezeichnet.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/4