- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2014
- Rechtskraft
- ja
Kündigung vor Antritt der Arbeitsstelle aufgrund Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Als der zukünftige Arbeitgeber der Gesuchstellerin nach Abschluss des Arbeitsvertrags erfährt, dass die Gesuchstellerin schwanger ist, kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch vor Stellenantritt. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von 30‘000 Franken. Die Parteien einigen sich mit Urteilsvorschlag und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 7‘000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag
Die Arbeitnehmerin hatte die Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten. Noch bevor sie die Stelle antreten konnte, wurde ihr wieder gekündigt und zwar nachdem der Arbeitgeber erfahren hatte, dass die Arbeitnehmerin schwanger war. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft die Arbeit, welche unter anderem Nachteinsätze beinhaltet, zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr leisten könne bzw. dürfe. Die Arbeitnehmerin sei damit eine ungeeignete Besetzung für die Stelle.
Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, die Kündigung sei missbräuchlich (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie fordert die Bezahlung einer Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) von 30‘000 Franken.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung werden Vergleichsverhandlungen geführt. Da vonseiten des Arbeitsgebers keine Vollmacht zur Unterzeichnung eines Vergleichs vorliegt, verfasst die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag, welcher den Gesuchgegner zu einer Zahlung von 7‘000 Franken netto verpflichtet. Der Urteilsvorschlag wird nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 19 (2014).
Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, die Kündigung sei missbräuchlich (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie fordert die Bezahlung einer Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) von 30‘000 Franken.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung werden Vergleichsverhandlungen geführt. Da vonseiten des Arbeitsgebers keine Vollmacht zur Unterzeichnung eines Vergleichs vorliegt, verfasst die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag, welcher den Gesuchgegner zu einer Zahlung von 7‘000 Franken netto verpflichtet. Der Urteilsvorschlag wird nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 19 (2014).