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- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
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- Sexuelle Belästigung
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- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 2012 - 2013
Kündigung eines Betreuers im Regionalgefängnis wegen sexueller Belästigung dreier Arbeitskolleginnen
Kurzzusammenfassung
Der Betreuer in einem Regionalgefängnis erhält im März 2012 die Kündigung. Ihm wird vorgeworfen, mehrere Arbeitskolleginnen sexuell belästigt zu haben (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Zum Beispiel habe er eine Arbeitskollegin auf die Wange geküsst und gegenüber einer anderen anzügliche Bemerkungen wie „herzigs Schnüsi“ gemacht. Der Beschwerdeführer gelangt an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und danach an das Verwaltungsgericht und macht geltend, die Kündigung sei unrechtmässig und müsse aufgehoben werden, da er keine seiner Arbeitskolleginnen sexuell belästigt habe. Beide Instanzen halten die Darstellungen der betroffenen Arbeitskolleginnen für glaubwürdig und werten das Verhalten des Beschwerdeführers als sexuelle Belästigung. Die Beschwerden werden daher abgewiesen.Verfahrensgeschichte
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weist die Beschwerde ab
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 2002 als Betreuer in einem Regionalgefängnis tätig. Nachdem er anlässlich des Mitarbeitergesprächs (MAG) vom 8. Mai 2002 ermahnt worden war, gegenüber dem weiblichen Personal die nötige Distanz einzuhalten und bei der Wahl der Gesprächsthemen vorsichtiger zu sein, wurde in dieser Hinsicht nichts mehr aktenkundig. Im Jahr 2012 meldeten sich drei Arbeitskolleginnen des Beschwerdeführers bei der Gefängnisleitung und gaben an, vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden zu sein (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Eine Arbeitskollegin (A.) führte aus, dass der Beschwerdeführer ihr im Januar 2012 seinen Arm um die Schulter legte und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben hätte, nachdem er einen gemeinsamen, kürzlich operierten Arbeitskollegen (D.) besucht hatte. Laut dem Beschwerdefrüher habe der gemeinsame Arbeitskollege ihn gebeten, A. von ihm einen Kuss auf die Wange zu geben. Laut A. habe der Beschwerdeführer nach dem Kuss zu A. gesagt, „er sei schon noch froh, dass D. ihm nicht gesagt habe, er solle mit ihr schmusen“. Die Arbeitskollegin B. gab an, der Beschwerdeführer habe zwischen Oktober und Dezember 2008 ihr gegenüber unerwünschte anzügliche und schlüpfrige Bemerkungen gemacht, indem er Bemerkungen wie „herzigs Schnüsi“ fallen liess und ihr seine Phantasie von einem „Flotten Dreier in einer Zelle“ kundtat. Arbeitskollegin C. schliesslich soll der Beschwerdeführer einmal 2007 während einer Pause am Rücken und an den Armen berührt haben. Aufgrund dieser Vorwürfe erhält der Beschwerdeführer im März 2012 gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. d des Berner Personalgesetzes vom 16. September 2004 und Gleichstellungsgesetz Art. 4 die Kündigung und wird während der dreimonatigen Kündigungsfrist freigestellt. Der Beschwerdeführer gelangt an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) und bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen.
Die POM stellt fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in allen drei Fällen als sexuelle Belästigung zu werten sei.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Dezember 2012; BD 108/12.
Die POM stellt fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in allen drei Fällen als sexuelle Belästigung zu werten sei.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Dezember 2012; BD 108/12.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion (POM) des Kantons Bern erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Er bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen und rügt die von der POM vorgenommene Beweiswürdigung und rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts.
In Bezug auf die Arbeitskollegin A. kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer sexuellen Belästigung auszugehen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden keine sexuellen Hintergedanken hatte, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Beim Wangenkuss und beim Legen des Arms um die Schulter handle es sich um eine unerwünschte körperliche Berührung, die die Grenze einer kollegialen Geste klar überschreite (vgl.BGer 4A_63/2009 vom 23.3.2009, E. 3.5, 6P.224/2006 vom 16.2.2007, E. 7.2). Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang erscheine als aufgedrängte körperliche Zudringlichkeit und stelle damit eine sexuelle Belästigung im Sinn von Gleichstellungsgesetz Art. 4 dar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die unerwünschten körperlichen Berührungen mit einem anzüglichen und zweideutigen Spruch verband, welcher die Würde von A. als Frau beeinträchtige und die sexuelle Komponente der körperlichen Berührungen noch verstärke. Mit seinen Bemerkungen gegenüber B. habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinn von Gleichstellungsgesetz Art. 4 ebenfalls erfüllt, handle es sich hierbei doch offensichtlich um unerwünschte anzügliche und schlüpfrige Äusserungen mit einem deutlichen sexuellen Bezug. Auch die von C. unerwünschten und als unangenehm erlebten Berührungen am Rücken und an den Armen müssten als aufgedrängte körperliche Zudringlichkeit und nicht mehr als bloss harmlose Berührungen gewertet werden. C. bezeichnete die Berührung als unerwünscht und unangenehm, auch wenn die Sache sie in der Folge nicht mehr weiter beschäftigt habe. Sie meldete den Vorfall jedoch ihrer direkten Vorgesetzten im Gesundheitsdienst, was zeige, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers als grenzüberschreitend empfand. Damit habe der Beschwerdeführer auch gegenüber C. eine sexuelle Belästigung im Sinn von Gleichstellungsgesetz Art. 4 begangen. Da in einem Gefängnis ein hohes öffentliches Interesse an einem guten Betriebsklimas und der Ausrechterhaltung des reibungslosen Funktionierens der Verwaltung bestehe, sei bei einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen die Gewährleistung der betriebsnotwendigen Sicherheit gefährdet. Denn ein Vertrauensverhältnis zwischen den Betreuerinnen und Betreuern einerseits sowie zwischen der Gefängnisleitung und dem Personal andererseits sei aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Die Kündigung sei daher als verhältnismässig einzustufen.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von 3‘000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2013, Nr. 100.2013.28U.
In Bezug auf die Arbeitskollegin A. kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer sexuellen Belästigung auszugehen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden keine sexuellen Hintergedanken hatte, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Beim Wangenkuss und beim Legen des Arms um die Schulter handle es sich um eine unerwünschte körperliche Berührung, die die Grenze einer kollegialen Geste klar überschreite (vgl.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von 3‘000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2013, Nr. 100.2013.28U.