Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
keine Angabe
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 53

Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer kaufmännischen Angestellten

Kurzzusammenfassung

Die kaufmännische Angestellte gelangt an die Schlichtungsstelle und gibt an, von ihrem Vorgesetzten seit einem halben Jahr mehrfach verbal sexuell belästigt worden zu sein und dass ihr schliesslich gekündigt wurde. Nach persönlicher Befragung der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin hält die Schlichtungsstelle die sexuelle Belästigung für genügend nachgewiesen. Sie schlägt eine Entschädigung für die Gesuchstellerin von drei Monatslöhnen und einem schweizerischen Durchschnittslohn vor. Die Gesuchgegnerin widerruft den Vergleich noch innert Frist und es wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Verfahrensgeschichte

09.10.2012
Widerruf des Schlichtungsvergleichs und Ausstellung Klagebewilligung an Gesuchstellerin
Am 12. Juli 2012 reicht die kaufmännische Angestellte ein Schlichtungsgesuch ein wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie verlangt eine Entschädigung. Als Begründung führt sie an, dass sie innerhalb des letzten halben Jahres durch ihren direkten Vorgesetzten mehrfach verbal sexuell belästigt worden sei. Aus ihr unerklärlichen Gründen habe sie von diesem Vorgesetzten die Kündigung erhalten. Sie habe sich daraufhin bei ihrer Arbeitgeberin beschwert und diese habe mit dem Vorgesetzten gesprochen. Es bleibt aber bei der Kündigung.
Die Arbeitgeberin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Kündigung aufgrund fachlich mangelhafter Aufgabenerfüllung und vertragswidrigen Verhaltens der Arbeitnehmerin ausgesprochen worden sei. Die Vorwürfe der Gesuchstellerin gegen ihren direkten Vorgesetzten würden sich auf Vorfälle beziehen, welche zeitlich nach der Kündigung stattgefunden hätten.
An der Verhandlung vom 21. November 2012 erscheinen die beiden Parteien ohne Begleitung. Sie werden von der Schlichtungsstelle persönlich befragt. Die Schlichtungsstelle erachtet die sexuelle Belästigung als genügend nachgewiesen und damit die Kündigung als diskriminierend. Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, gemäss welchem die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung und von einem schweizerischen Durchschnittslohn wegen sexueller Belästigung bezahlen würde.

Keine

Die Parteien haben den Vergleich an der Verhandlung mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen. Der Vergleich wird in der Folge von der Gesuchgegnerin widerrufen, weshalb der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt wird.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2012.