Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schadenersatz/Genugtuung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2014
Basel-Stadt Fall 58

Keine diskriminierenden Arbeitsbedingungen und Kündigung infolge Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die Sachbearbeiterin im Sozial- und Gesundheitswesen gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, während ihrer Schwangerschaft von ihren Vorgesetzten verbal diskriminiert worden zu sein. Ausserdem sei ihr nach fünfwöchiger krankheitsbedingter Abwesenheit die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz verweigert worden und sie habe die Kündigung erhalten. Die Gesuchgegnerin bringt vor, dass die Abteilung der Gesuchstellerin aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wurde, eine Diskriminierung liege nicht vor. Die Schlichtungsstelle erachtet die Kündigung als nicht diskriminierend und schlägt den Parteien eine finanzielle Genugtuung vor. Die Gesuchstellerin lehnt diesen Vorschlag ab und ihr wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Verfahrensgeschichte

28.02.2014
Die Schlichtungsbehörde erzielt keinen Vergleich und der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung ausgestellt
Mit Gesuch vom 14. Januar 2014 stellte die Gesuchstellerin die Begehren um Feststellung einer Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 lit. c) sowie Bezahlung einer Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) und Genugtuung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Sie führte dazu aus, dass sie während ihrer Schwangerschaft von ihren Vorgesetzten verbal diskriminiert worden sei. Die Gesuchstellerin habe zudem ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin während der Schwangerschaft verletzt. Nach fünf Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit sei ihr die Rückkehr an den Arbeitsplatz verwehrt worden. Ihr Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, ohne ihr Ersatz innerhalb der Organisation anzubieten. Die Gesuchgegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme vor der Schlichtungsverhandlung.
An der Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2014 erschienen beide Parteien persönlich. Die beiden direkten Vorgesetzten der Gesuchstellerin waren nicht anwesend. Die Gesuchgegnerin führte aus, dass die Betriebseinheit, in welcher die Gesuchstellerin tätig war, aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wurde.

Keine

Die Schlichtungsstelle beurteilte die Kündigung als nicht diskriminierend. Andere Diskriminierungen beurteilte sie zwar als nicht genügend glaubhaft gemacht, schlug den Parteien aber trotzdem vor, dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin aufgrund erlittener Unbill eine Entschädigung bezahle. Die Gesuchstellerin lehnte diesen Vorschlag an der Verhandlung ab. Daraufhin wurde ihr die Klagebewilligung ausgestellt.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2014.