- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Obligationenrecht
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Missbräuchliche Kündigung einer schwangeren Verkäuferin
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin arbeitet im Lebensmittelladen der Beklagten als ihr am 30. August 2011 ordentlich gekündigt wird. Sie macht aufgrund ihrer Schwangerschaft geltend, dass die Kündigung unter Verletzung der Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. c Obligationenrecht nichtig sei. Kurz nach der ordentlichen Kündigung wird die Klägerin ohne Angabe von Gründen fristlos entlassen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung von 45'398 Franken wegen ungerechtfertigter Kündigung. Die Arbeitslosenkasse der Klägerin, welche ihr zwischen September 2011 und September 2012 Arbeitslosentaggeld entrichtet hat, klagt zudem auf 16'313 Franken.Verfahrensgeschichte
Das Bezirksgericht heisst die Klage mehrheitlich gut
Die Klägerin arbeitet seit 15. März 2011 als Kassiererin/Ausrüsterin im Lebensmittelladen der Beklagten und verdient 3'200 Franken pro Monat bei einem Arbeitspensum von 40 Stunden pro Woche. Sie macht geltend, dass sie von Beginn weg wöchentlich bis zu 20 Stunden unbezahlte Überstunden geleistet habe. Am 30. August 2011, im Zeitpunkt als sie bereits schwanger war, sei ihr ordentlich gekündigt worden. Die Kündigung sei damit unter Verletzung der Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. c Obligationenrecht ergangen und damit nichtig. Auf Anraten der Mitarbeitenden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe sie sich am 02. September 2011 ins Geschäftslokal der Beklagten begeben um ihre Arbeitsleistung anzubieten, sei aber weggeschickt worden. Das Arbeiten sei ihr verboten worden. Am 5. September 2011 sei ihr ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt worden.
Die Beklagte bestreitet, dass Überstunden geleistet wurden und macht zudem geltend, sie habe nichts von der Schwangerschaft der Klägerin gewusst. Nach der ordentlichen Kündigung sei die Klägerin noch einmal am Arbeitsplatz aufgetaucht um ihren Lohn abzuholen, habe aber daraufhin kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung gezeigt. Die Beklagte gibt an, dass die fristlose Kündigung vom 5. September 2011 aufgrund der negativen Haltung der Klägerin und dem unerlaubten Verlassen des Arbeitsplatzes erfolgt ist.
Das Bezirksgericht hält fest, dass die Klägerin laut Arztzeugnis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung schwanger war, wodurch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Sperrfrist auch dann gilt, wenn die Beklagte nichts von der Schwangerschaft wusste.
Ob die von der Beklagten zur Begründung der fristlosen Kündigung angegebenen Gründe tatsächlich eingetreten sind, ist laut Bezirksgericht nicht relevant, da sie in jedem Fall nicht ausreichen um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Klägerin hätte nach ihrem Nichterscheinen zudem zuerst gemahnt werden müssen. Eine fristlose Kündigung ist immer ultimo ratio und nur dann angebracht, wenn das Verhältnis zwischen den Parteien unwiderruflich und schwer beschädigt ist.
Wird eine Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund fristlos entlassen, hat sie gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf den Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre. Die Kündigung vom 30. August 2011 war aufgrund der Kündigungssperrfrist infolge Schwangerschaft nichtig. Das Bezirksgericht stellt fest, dass eine ordentliche Kündigung frühestens auf Ende September 2012 erfolgen konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Beklagte der Klägerin daher ihren Lohn weiter auszahlen. Der zu zahlende Betrag von 44‘790 Franken ist mit den Ansprüchen der Arbeitslosenkasse von 16‘313 Franken, sowie den EO-Leistungen für die Mutterschaft von 8‘326 Franken zu verrechnen. Die Beklagte schuldet der Klägerin folglich aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung einen Schadenersatz von 20‘114 Franken inklusive 5 Prozent Zins ab Schadenseintritt (Entlassung). Die Beklagte schuldet der Arbeitslosenkasse der Klägerin 16‘313 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins für die Zeitspanne von September 2011 bis September 2012.
Bei einer unbegründeten fristlosen Kündigung kann der Richter unter Würdigung aller Umstände zudem eine Strafentschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR festlegen. Die Klägerin fordert unter diesem Titel eine Entschädigung von 12‘800 Franken. Dies entspricht vier Monatslöhnen. Bei der Beurteilung der Umstände hält der Richter fest, dass es sich um ein äusserst kurzes Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Dies spricht eher für eine tiefe Entschädigung. Andererseits ist die finanzielle Lage der Klägerin äusserst bescheiden. Angesichts dessen hält der Richter eine Strafentschädigung von zwei Netto-Monatslöhnen für angemessen.
Das Bezirksgericht hält weiter fest, dass keine Hinweise auf geleistete Überstunden bestehen. Die zu diesem Thema befragten Zeugen waren ausschliesslich Verwandte der Klägerin. Zudem konnten diese nicht bestätigen, dass die angeblichen Überstunden tatsächlich von der Beklagten angeordnet wurden. Daher müssen diese auch nicht ausbezahlt werden.
In Bezug auf das von der Klägerin geforderte Arbeitszeugnis stellt das Bezirksgericht fest, dass ein solches geschuldet ist. Das Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäss und vollständig sein, darf aber das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin nicht unnötig erschweren.
Die Klage wird zu 4/5 gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin und ihrer Arbeitslosenkasse eine Entschädigung von 20'114 Franken bzw. 16'313 Franken zuzüglich Zins und eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 Obligationenrecht im Betrage von 6'400 Franken zu bezahlen. Der von der Klägerin geforderte Mehrbetrag in Bezug auf die Strafentschädigung wird abgelehnt.
Die Entscheidkosten von 5'000 Franken werden zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis auszustellen. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von 6'600 Franken zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer und der Arbeitslosenkasse eine Parteientschädigung von 200 Franken zu bezahlen.
Bezirksgericht Winterthur, Nr. AN120002-K/U1/bu