- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Obligationenrecht
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Kündigungsschutz • Schwangerschaft
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2007
- Rechtskraft
- ja
Missbräuchliche Kündigung einer Pflegeassistentin und missbräuchlicher Abzug von Ferientagen
Kurzzusammenfassung
Der Klägerin, einer Pflegeassistentin im Alters-und Pflegezentrum des Beklagten, wird im Februar 2006 per 31. Mai 2006 gekündigt. Der Rechtsvertreter der Klägerin macht eine Verletzung der Kündigungssperrfrist wegen Mutterschaft geltend (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR), woraufhin der Beklagte am 18. Mai 2006 eine neue Kündigung auf den 31. August 2006 ausstellt. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung von 9'584 Franken zuzüglich fünf Prozent Zins aus rechtswidriger Kündigung sowie 733 Franken zuzüglich fünf Prozent Zins wegen ungerechtfertigtem Abzug zu viel bezogener Ferien. Weiter verlangt sie die Änderung ihres Arbeitszeugnisses, da dieses gegen Art. 8 Abs. 3 BV sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstosse. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage betreffend ungerechtfertigtem Abzug der Ferien sowie Änderung des Arbeitszeugnisses gut.Verfahrensgeschichte
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut
Die Klägerin macht geltend, dass die zweite Kündigung nur erfolgt sei, weil sie sich auf die Nichtigkeit der ursprünglichen Kündigung berufen habe. Der Beklagte entgegnet, dass sowohl die ursprüngliche als auch die nachfolgende Kündigung aufgrund der seit längerem mangelhaften Arbeitsleistung der Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin sei in diesem Zusammenhang mehrfach schriftlich gemahnt und im Rahmen eines Gesprächs zur Mitarbeiterbeurteilung darauf hingewiesen worden. Der Klägerin wurde zu Beginn des Jahres der Bezug einer Woche Ferien im Juli bewilligt, später hat der Beklagte jedoch verlangt, dass sie diese im Juni nehmen müsse. Dies weil nach der zweiten Kündigung ein neuer Ferienplan habe erstellt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Hauptferienwochen Ende Juli/Anfang August nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Klägerin besteht jedoch auf dem Bezug der Ferien im Juli. Sie habe sich nach Treu und Glauben auf die Ferienpläne von Anfang Jahr verlassen können und bereits Ausgaben getätigt. Die Klägerin fordert daher die Nachzahlung von 733 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins der im Juli 2006 bezogenen Woche Ferien, da ihr diese im August 2006 vom Lohn abgezogen wurde.
Das Verwaltungsgericht erachtet die Kündigung vom Februar 2006 sowohl sachlich gerechtfertigt, als auch verhältnismässig. Der Beklagte konnte unter anderem mit mehreren von der Klägerin unterzeichneten Mitarbeiterbeurteilungen nachweisen, dass Mängel bestanden und diese der Klägerin bekannt waren. Die Klägerin arbeitet in einem Heim für pflegebedürftige Personen, weshalb sehr hohe Ansprüche an ihr Verhalten gestellt werden. Da sie ihr Verhalten trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Ermahnung nicht geändert hat, erscheint die in der zweiten Kündigung, welche nach Ablauf der Sperrfrist wegen Mutterschaftsurlaubs erfolgte, vom Beklagten verwendete Formulierung „Kündigung wegen gestörtem Vertrauensverhältnis“ unglücklich. Sie führte dazu, dass die Klägerin die Kündigung als Racheakt empfand. Jedoch steht ausser Frage, dass die hauptsächlichen Gründe beider Kündigungen im mangelhaften Verhalten der Klägerin lagen. Nachdem das Verhalten der Klägerin in den zwei Jahren immer wieder kritisiert wurde, ist es glaubhaft, dass die im Februar 2006 gemachten Beanstandungen auch drei Monate später im Mai 2006 noch vorlagen. Dadurch stützt sich auch die zweite Kündigung auf sachlich gerechtfertigte Gründe. Das Verwaltungsgericht hält weiter fest, dass ein Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass Ferien, welche auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt wurden, auch so bezogen werden können. Die Klägerin hat den auch im Hinblick auf die Ferienwoche im Juli Ausgaben getätigt. Der Beklagte war somit nicht befugt, ohne überwiegende Interessen des Betriebs, einseitig den Ferienplan zu ändern. Da es Anfang Jahr aus betrieblicher Sicht anscheinend möglich war, der Klägerin im Juli eine Ferienwoche zu gewähren, ist es nicht ersichtlich, wieso dies nach der Kündigung per Ende August nicht mehr der Fall sein soll. Besteht ein Arbeitgeber ohne genügenden Grund auf den Bezug von Ferien, obwohl der Arbeitnehmer dies ablehnt, kann dieser den Ferienantritt verweigern und seine Arbeitsleistung trotzdem anbieten. Nimmt der Arbeitnehmer nicht an, fällt er in einen Annahmeverzug und der Arbeitsnehmer hat das Recht, die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen. Der Klägerin wurde der Bezug der Ferienwoche im Juli zu Unrecht verweigert, wodurch der Abzug von 733 Franken im August nicht gerechtfertigt war. In Bezug auf das grundsätzlich wohlwollende Arbeitszeugnis gibt einzig der Satz „ab 2004 entsprachen die Arbeitsleistung und das Verhalten zufolge Doppelbelastung mit Familie zeitweise nicht unseren Anforderungen“ Grund zur Beanstandung. Diese Aussage verletzt das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2 da sie den Eindruck erweckt, dass die Klägerin durch die Betreuung ihrer Kinder beruflich nicht voll engagiert sein kann. Die Aussage ist aus dem Arbeitszeugnis zu entfernen.
Die Klage auf Nachzahlung von 733 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins wird gutgeheissen und der Klägerin ist ein überarbeitetes Arbeitszeugnis auszustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Klägerin werden reduzierte amtliche Kosten von 600 Franken auferlegt, der Beklagte hat der kantonalen Gerichtskasse 600 Franken an amtlichen Kosten zu bezahlen. Parteientschädigungen werden keine ausgesprochen.
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Nr. V 07 53
Das Verwaltungsgericht erachtet die Kündigung vom Februar 2006 sowohl sachlich gerechtfertigt, als auch verhältnismässig. Der Beklagte konnte unter anderem mit mehreren von der Klägerin unterzeichneten Mitarbeiterbeurteilungen nachweisen, dass Mängel bestanden und diese der Klägerin bekannt waren. Die Klägerin arbeitet in einem Heim für pflegebedürftige Personen, weshalb sehr hohe Ansprüche an ihr Verhalten gestellt werden. Da sie ihr Verhalten trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Ermahnung nicht geändert hat, erscheint die in der zweiten Kündigung, welche nach Ablauf der Sperrfrist wegen Mutterschaftsurlaubs erfolgte, vom Beklagten verwendete Formulierung „Kündigung wegen gestörtem Vertrauensverhältnis“ unglücklich. Sie führte dazu, dass die Klägerin die Kündigung als Racheakt empfand. Jedoch steht ausser Frage, dass die hauptsächlichen Gründe beider Kündigungen im mangelhaften Verhalten der Klägerin lagen. Nachdem das Verhalten der Klägerin in den zwei Jahren immer wieder kritisiert wurde, ist es glaubhaft, dass die im Februar 2006 gemachten Beanstandungen auch drei Monate später im Mai 2006 noch vorlagen. Dadurch stützt sich auch die zweite Kündigung auf sachlich gerechtfertigte Gründe. Das Verwaltungsgericht hält weiter fest, dass ein Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass Ferien, welche auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt wurden, auch so bezogen werden können. Die Klägerin hat den auch im Hinblick auf die Ferienwoche im Juli Ausgaben getätigt. Der Beklagte war somit nicht befugt, ohne überwiegende Interessen des Betriebs, einseitig den Ferienplan zu ändern. Da es Anfang Jahr aus betrieblicher Sicht anscheinend möglich war, der Klägerin im Juli eine Ferienwoche zu gewähren, ist es nicht ersichtlich, wieso dies nach der Kündigung per Ende August nicht mehr der Fall sein soll. Besteht ein Arbeitgeber ohne genügenden Grund auf den Bezug von Ferien, obwohl der Arbeitnehmer dies ablehnt, kann dieser den Ferienantritt verweigern und seine Arbeitsleistung trotzdem anbieten. Nimmt der Arbeitnehmer nicht an, fällt er in einen Annahmeverzug und der Arbeitsnehmer hat das Recht, die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen. Der Klägerin wurde der Bezug der Ferienwoche im Juli zu Unrecht verweigert, wodurch der Abzug von 733 Franken im August nicht gerechtfertigt war. In Bezug auf das grundsätzlich wohlwollende Arbeitszeugnis gibt einzig der Satz „ab 2004 entsprachen die Arbeitsleistung und das Verhalten zufolge Doppelbelastung mit Familie zeitweise nicht unseren Anforderungen“ Grund zur Beanstandung. Diese Aussage verletzt das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2 da sie den Eindruck erweckt, dass die Klägerin durch die Betreuung ihrer Kinder beruflich nicht voll engagiert sein kann. Die Aussage ist aus dem Arbeitszeugnis zu entfernen.
Die Klage auf Nachzahlung von 733 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins wird gutgeheissen und der Klägerin ist ein überarbeitetes Arbeitszeugnis auszustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Klägerin werden reduzierte amtliche Kosten von 600 Franken auferlegt, der Beklagte hat der kantonalen Gerichtskasse 600 Franken an amtlichen Kosten zu bezahlen. Parteientschädigungen werden keine ausgesprochen.
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Nr. V 07 53