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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2010
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Diskriminierende Kündigung während der Probezeit wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Bürofachfrau/Sekretärin teilt dem Arbeitgeber während der Probezeit mit, dass sie schwanger ist. Darauf wird ihr gekündigt. Die Angestellte gelangt direkt an die Gewerbekammer (heute: Arbeitsgericht) und verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die Gewerbekammer spricht ihr eine Entschädigung von 9‘200 Franken zu.Verfahrensgeschichte
Gewerbekammer heisst Klage teilweise gut
Nachdem die Bürofachfrau ihren Arbeitgeber noch während der dreimonatigen Probezeit über die Schwangerschaft informiert, wird ihr die Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitgeber bietet der Klägerin zuerst eine befristete Weiterbeschäftigung an, nachdem er von ihrer anwaltschaftlichen Vertretung erfährt, zieht er dieses Angebot jedoch zurück. Nebst der Entschädigung von 13'800 Franken (entspricht drei Bruttomonatslöhnen) fordert die Klägerin zusätzlich eine Lohnnachzahlung, da ihr unrechtmässig Minusstunden verrechnet worden seien.
Die Gewerbekammer führt aus, dass der Kündigungsschutz einer schwangeren Arbeitnehmerin nach Obligationenrecht während der Probezeit noch keine Anwendung findet. Im Gegensatz dazu ist der Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes nicht an die Dauer des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Die Gewerbekammer prüft deshalb, ob eine diskriminierende Kündigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes gegeben ist und bejaht dies. Eine Kündigung während der Schwangerschaft sei diskriminierend, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Diskriminierung beabsichtigt habe oder nicht. Da die Klägerin noch jung ist, erachtet das Gericht die Chancen, eine neue Stelle zu finden, als erhöht. Die Kommunikation und Art der Kündigung sei sodann nicht derart gewesen, dass sie eine spezielle Persönlichkeitsverletzung hätten begründen können. Weiter habe der Beklagte zumindest eine befristete Weiterbeschäftigung angeboten. Die spezifische Situation der Kleinunternehmen, in denen es auf jede Arbeitskraft ankomme, müsse berücksichtigt werden. Auf Seiten der Klägerin stellte das Gericht fest, dass diese bis zur Geburt keine Ersatzstelle mehr finden konnte. Aus diesen Gründen erachtet die Gewerbekammer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen als angemessen. Zudem kommt sie zum Schluss, dass der Arbeitgeber der Klägerin zu viele Minusstunden verrechnet hat.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes in der Höhe von 9'200 Franken (entspricht zwei Bruttomonatslöhnen). Weiter hat sie Anspruch auf Lohnnachzahlung mitsamt 5 Prozent Zins. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, die übrigen Parteikosten werden dem Arbeitgeber zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt.
Gewerbekammer Bezirksgericht der Sense, Kanton Freiburg, 09 35-10
Die Gewerbekammer führt aus, dass der Kündigungsschutz einer schwangeren Arbeitnehmerin nach Obligationenrecht während der Probezeit noch keine Anwendung findet. Im Gegensatz dazu ist der Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes nicht an die Dauer des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Die Gewerbekammer prüft deshalb, ob eine diskriminierende Kündigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes gegeben ist und bejaht dies. Eine Kündigung während der Schwangerschaft sei diskriminierend, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Diskriminierung beabsichtigt habe oder nicht. Da die Klägerin noch jung ist, erachtet das Gericht die Chancen, eine neue Stelle zu finden, als erhöht. Die Kommunikation und Art der Kündigung sei sodann nicht derart gewesen, dass sie eine spezielle Persönlichkeitsverletzung hätten begründen können. Weiter habe der Beklagte zumindest eine befristete Weiterbeschäftigung angeboten. Die spezifische Situation der Kleinunternehmen, in denen es auf jede Arbeitskraft ankomme, müsse berücksichtigt werden. Auf Seiten der Klägerin stellte das Gericht fest, dass diese bis zur Geburt keine Ersatzstelle mehr finden konnte. Aus diesen Gründen erachtet die Gewerbekammer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen als angemessen. Zudem kommt sie zum Schluss, dass der Arbeitgeber der Klägerin zu viele Minusstunden verrechnet hat.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes in der Höhe von 9'200 Franken (entspricht zwei Bruttomonatslöhnen). Weiter hat sie Anspruch auf Lohnnachzahlung mitsamt 5 Prozent Zins. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, die übrigen Parteikosten werden dem Arbeitgeber zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt.
Gewerbekammer Bezirksgericht der Sense, Kanton Freiburg, 09 35-10