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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
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- 1 Entscheid 2014
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Kündigung während der Probezeit wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt eine Entschädigung, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft in der Probezeit entlassen worden sei. Die Arbeitgeberin erklärt die Kündigung damit, dass sie ihrer Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmerin nicht mehr hätte nachkommen können. Dies aufgrund einer potentiellen Gesundheitsgefährdung während der Schwangerschaft im gegebenen Arbeitsumfeld.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht weiter beschäftigt worden sei. Die Arbeitgeberin legt hingegen dar, dass die Kündigung wegen der nicht mehr zu garantierenden Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitgeberin erfolgt sei.
Die Schlichtungsstelle ist der Meinung, dass die Eingabe der Klägerin nicht als hinlängliche Einsprache gemäss dem Erfordernis von Art. 9 GIG i.V.m Art. 336b Abs. 1 OR qualifiziert werden kann. Dies, weil die Klägerin lediglich eine Begründung der Kündigung verlangt und sich weitere Schritte vorbehält, aber nicht klar formuliert hat, dass sie die Kündigung nicht akzeptiere. Die Gegenpartei nimmt zwar zur Kenntnis, dass Kündigungen von Schwangeren, welche während der Probezeit ausgesprochen werden, ebenfalls diskriminierend sein können. Sie ist aber nicht bereit, der Arbeitnehmerin entgegen zu kommen. Eine materielle Prüfung des Sachverhalts nimmt die Schlichtungsstelle wegen des unzureichenden Inhalts der Einsprache nicht vor. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis trennen.
Die Arbeitnehmerin widerruft den Vergleichsvorschlag. Die Schlichtungsstelle stellt die Klagbewilligung aus, es wurde jedoch kein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht.
Die Schlichtungsstelle ist der Meinung, dass die Eingabe der Klägerin nicht als hinlängliche Einsprache gemäss dem Erfordernis von Art. 9 GIG i.V.m Art. 336b Abs. 1 OR qualifiziert werden kann. Dies, weil die Klägerin lediglich eine Begründung der Kündigung verlangt und sich weitere Schritte vorbehält, aber nicht klar formuliert hat, dass sie die Kündigung nicht akzeptiere. Die Gegenpartei nimmt zwar zur Kenntnis, dass Kündigungen von Schwangeren, welche während der Probezeit ausgesprochen werden, ebenfalls diskriminierend sein können. Sie ist aber nicht bereit, der Arbeitnehmerin entgegen zu kommen. Eine materielle Prüfung des Sachverhalts nimmt die Schlichtungsstelle wegen des unzureichenden Inhalts der Einsprache nicht vor. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis trennen.
Die Arbeitnehmerin widerruft den Vergleichsvorschlag. Die Schlichtungsstelle stellt die Klagbewilligung aus, es wurde jedoch kein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht.