- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
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- Entscheide
- 1 Entscheid 2015
Sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten
Kurzzusammenfassung
Eine Serviceangestellte in einem Restaurant wird vom Koch durch verbale Äusserungen sexuell belästigt, während der Geschäftsführer untätig zusieht. Darauf kündigt sie fristlos, verlangt eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen und macht Schadenersatz geltend. Da die Arbeitgeberin der Schlichtungsverhandlung nicht beiwohnt, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Die Serviceangestellte macht vor der Schlichtungsbehörde geltend, dass der Koch sie am Arbeitsplatz durch verbale Äusserungen sexuell belästigt habe. Dies, während der Geschäftsführer des Restaurants daneben gestanden sei. Er sei untätig geblieben und habe weder etwas dagegen unternommen, noch sich bei der Arbeitnehmerin entschuldigt. Die Arbeitnehmerin verlässt daraufhin die Arbeitsstelle sofort und kündigt am darauffolgenden Tag fristlos. Sie verlangt eine Entschädigung im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen (Grundlage: Schweizer Meridianlohn) wegen sexueller Belästigung nach Gleichstellungsgesetz und macht zudem Schadenersatz für die gerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 337b Obligationenrecht geltend. Ausserdem sei ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Die Schlichtungsbehörde kann keine Einigung erzielen, da die Arbeitgeberin trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erscheint und auch nicht vertreten wird. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.
Die Schlichtungsbehörde kann keine Einigung erzielen, da die Arbeitgeberin trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erscheint und auch nicht vertreten wird. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.