- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2015
- Rechtskraft
- ja
Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Pflegefachfrau arbeitet als Nachtwache in einem Spital. Als sie schwanger wird, erhält sie die Kündigung mit der Begründung, die Schwangerschaft schränke ihre Tätigkeit als Nachtwache erheblich ein. Die Parteien schliessen einen Vergleich und die Klägerin erhält eine Entschädigung in der Höhe von zwei Nettomonatslöhnen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet ab Mai 2015 als diplomierte Pflegefachfrau HF auf der Nachtwache. Das Pensum beträgt 40 Prozent. Als sie während der Probezeit ihrer Arbeitgeberin mitteilt, dass sie schwanger sei, wird ihr postwendend gekündigt. Begründet wird die Kündigung damit, dass sie durch ihre Schwangerschaft in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Nachtwache erheblich eingeschränkt sei. Zudem könnte sie als Mitarbeiterin in der Nacht von Gesetzes wegen lediglich bis maximal zwei Monate vor der Niederkunft eingesetzt werden. Sie sei jedoch extra für die Stelle als Nachtwache rekrutiert worden. Die Klägerin verlangt von der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung in Höhe von fünf Monatslöhnen, ausmachend 11‘819 Franken netto. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung führt die Beklagte aus, dass es sich in ihren Augen nicht um eine missbräuchliche Kündigung handle, da die Schwangerschaft eine Tätigkeit als Nachtwache nicht ermögliche. Die Klägerin führt aus, dass sie zur Zeit der Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis der Schwangerschaft hatte und diese – gemäss Personalreglement – sofort nach Kenntnis gemeldet habe.
Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 4‘000 Franken netto (gerundet zwei Nettomonatslöhne) zu bezahlen
Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 4‘000 Franken netto (gerundet zwei Nettomonatslöhne) zu bezahlen