Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2015
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 302

Diskriminierende Kündigung einer Apothekerin während der Probezeit wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Apothekerin erhält noch während der Probezeit die Kündigung, nachdem ihre Vorgesetzten erfährt, dass sie schwanger ist. Die Apothekerin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen inklusive pro rata 13. Monatslohn wegen diskriminierender Kündigung in der Probezeit zufolge Schwangerschaft. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Schwangerschaft der Kündigungsgrund gewesen sei. Vor der Schlichtungsstelle einigen sich die Parteien schliesslich auf die Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 14'000 Franken (entspricht ungefähr zwei Monatslöhnen).

Verfahrensgeschichte

12.05.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als Apothekerin und Stellvertreterin der Chefin/Inhaberin einer Apotheke mit 80 Prozent Pensum eingestellt. Kurz vor Ablauf der dreimonatigen Probezeit teilt sie der Chefin mit, dass sie schwanger sei. Gleichzeitig informiert sie darüber, dass sie wie vorgesehen während der Schwangerschaft und nach dem Mutterschaftsurlaub weiterarbeiten wolle und die Betreuung des Kindes zusammen mit ihrem Ehemann geregelt sei. Sie erhält darauf die Kündigung mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei. Während der Kündigungsfrist arbeitet die Gesuchstellerin weiter und vertritt wie vor der Kündigung abgemacht die Chefin in deren Ferienabwesenheit. Die Gesuchstellerin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und suchte wiederholt das Gespräch mit der Chefin zwecks einvernehmlicher Regelung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wozu die Gesuchgegnerin jedoch keine Bereitschaft zeigt. Die Gesuchstellerin fordert vor der Schlichtungsstelle schliesslich eine Entschädigung von drei Monatslöhnen inklusive pro rata 13. Monatslohn wegen diskriminierender Kündigung in der Probezeit zufolge Schwangerschaft sowie ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Die Gesuchgegnerin hingegen bringt im Schlichtungsverfahren vor, dass der Gesuchstellerin mehrmals Fehler bei der Medikamentenabgabe unterlaufen seien und sie auch die Apotheke nicht immer pünktlich geöffnet habe. Aus diesen Gründen sei dann die Kündigung erfolgt und nicht wegen der gemeldeten Schwangerschaft.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die diskriminierende Kündigung aufgrund der sehr zeitnahen Kündigung nach Mitteilung der Schwangerschaft und des Fehlens von Abmahnungen irgendwelcher Art glaubhaft gemacht sei. Weder für die behaupteten Fehler bei der Medikamentenabgabe noch die angebliche verspätete Öffnung der Apotheke lägen Anhaltspunkte vor. So müsse angenommen werden, dass diese Gründe vorgeschoben worden seien und die Kündigung effektiv mit der Schwangerschaft zusammen hänge. Dies auch deshalb, weil die Chefin der Gesuchstellerin noch während der Kündigungsfrist die alleinige Verantwortung für die Apotheke anvertraut habe, was nicht auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen lässt. Damit sei eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung zu leisten.

Die Parteien einigen sich in der Folge auf eine Entschädigung von 14‘000 Franken, was etwas über zwei Monatslöhne ausmacht und es wurden verschiedene Änderungen im mittlerweile ausgestellten Zeugnis zu Gunsten der Gesuchstellerin vereinbart. Damit ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 1/2015