Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 65

Kürzung von Arbeitslosengelder nach sexueller Belästigung

Kurzzusammenfassung

Die Arbeitslosenkasse streicht einer Frau ihre Ansprüche für 38 Tage, da sie selber ihre Stelle gekündigt hat, ohne eine andere Anstellung zugesichert zu haben. Die Betroffene reicht gegen diesen Entscheid vor dem Sozialversicherungsgericht Beschwerde ein, weil nicht berücksichtigt wurde, dass ihre Kündigung aufgrund von sexuellen Belästigungen erfolgte. Das Sozialversicherungsgericht gibt ihr Recht und bewertet jedes Verbleiben an einer Stelle trotz sexueller Belästigung als unzumutbar.

Verfahrensgeschichte

23.05.2001
Das Sozialversicherungsgericht heisst die Beschwerde gut
Die Arbeitslosenkasse taxiert bei ihrer Leistungskürzung das Selbstverschulden der betroffenen Frau als schwer. Die Arbeitslose selbst dagegen macht in ihrer Beschwerde geltend, am Arbeitsplatz habe ein «Schmuddelklima» geherrscht, sie sei sexuell belästigt, in ihrer Persönlichkeit und Würde verletzt worden und habe auch gesundheitliche Probleme bekommen. Jede Weiterarbeit sei unzumutbar gewesen. Ein ärztliches Zeugnis kann sie jedoch nicht vorweisen.

Das Sozialversicherungsgericht prüft, ob die Situation am Arbeitsplatz die strengen Kriterien der Unzumutbarkeit erfüllt. Es sei nämlich grundsätzlich zumutbar, für begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben und von dort aus eine andere Stelle zu suchen, zum Beispiel bei einem gespannten Verhältnis zu Vorgesetzten und ArbeitskollegInnen. Jedes belästigende Verhalten sexueller Natur indessen sei aufgrund von Gleichstellungsgesetz Art. 4 als unzumutbar zu werten. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen sexuellen Belästigungen erscheinen glaubhaft und werden von der Arbeitgeberin implizit bestätigt. Die Geschäftsleitung hat trotz mehrfacher Beschwerden der Betroffenen das Problem stets verharmlost. Damit sei die Unzumutbarkeit gegeben und von Selbstverschulden könne nicht die Rede sein.

Das Sozialversicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

AL.2000.00735