- Branche
- Transport, Telekommunikation
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2015
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung während der Probezeit wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin in der Telekommunikationsbranche orientiert ihre Arbeitgeberin während der Probezeit über ihre Schwangerschaft. Sie erhebt Einsprache gegen die darauffolgende Kündigung und verlangt eine Entschädigung von zwei bis drei Monatslöhnen sowie eine Lohnnachzahlung. Vor der Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien schliesslich auf eine Entschädigung in der Höhe von 4‘875 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als Mitarbeiterin Kundendienst zu 100 Prozent in einem Kleinbetrieb der Telekommunikationsbranche eingestellt. Nach rund der Hälfte der dreimonatigen Probezeit erfährt sie von ihrer Schwangerschaft und wird wegen Schwangerschaftsbeschwerden für rund elf Tage krankgeschrieben. Am zweiten Tag der Krankschreibung orientiert sie die Arbeitgeberin über die bestehende Schwangerschaft. Diese kündigt das Arbeitsverhältnis einige Tage später ohne weiteres Gespräch mit der Gesuchstellerin. Nach erfolgter Einsprache gegen die Kündigung gelangt die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde, macht eine diskriminierende Kündigung geltend und verlangt eine Entschädigung von zwei bis drei Monatslöhnen sowie eine Lohnnachzahlung. Einen andern Grund gebe es nicht, die von ihr geleistete Arbeit sei nie beanstandet worden. Die Gesuchgegnerin macht in der Schlichtungsverhandlung geltend, man habe der Gesuchstellerin gekündigt, weil sie unfreundlich gegenüber Kunden aufgetreten sei. Demgegenüber hat sie in ihrem Kündigungsschreiben eine „innerbetriebliche Inkompatibilität“ angeführt. In der angeforderten schriftlichen Kündigungsbegründung hat sie darauf verwiesen, dass die Sperrfrist wegen Krankheit und Schwangerschaft in der Probezeit keine Anwendung finde, ohne Hinweis auf die angeblich ungenügende Leistung der Gesuchstellerin. Für eine solche gibt es keinerlei Aufzeichnungen oder sonstige Anhaltspunkte. Auch wird seitens der Gesuchgegnerin zugestanden, dass sich die Gesuchstellerin im schriftlichen Verkehr mit Kunden korrekt geäussert habe.
Die Schlichtungsbehörde geht von einem vorgeschobenen Kündigungsgrund und effektivem Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwangerschaftsmeldung aus. Dies aufgrund der gesamten Umstände, der widersprüchlichen Angaben der Gesuchgegnerin im Kündigungsschreiben, in der Kündigungsbegründung und in der Schlichtungsverhandlung sowie der fehlenden Anhaltspunkte für eine mangelhafte Leistung. Damit ist eine Entschädigung geschuldet.
Die Parteien einigen sich schliesslich auf einen Betrag von pauschal 4‘875 Franken. Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 9/2015
Die Schlichtungsbehörde geht von einem vorgeschobenen Kündigungsgrund und effektivem Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwangerschaftsmeldung aus. Dies aufgrund der gesamten Umstände, der widersprüchlichen Angaben der Gesuchgegnerin im Kündigungsschreiben, in der Kündigungsbegründung und in der Schlichtungsverhandlung sowie der fehlenden Anhaltspunkte für eine mangelhafte Leistung. Damit ist eine Entschädigung geschuldet.
Die Parteien einigen sich schliesslich auf einen Betrag von pauschal 4‘875 Franken. Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 9/2015