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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2015
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- ja
Diskriminierende Kündigung während der Probezeit wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Mitarbeiterin einer Personalvermittlungsfirma informiert ihren Vorgesetzten kurz vor Ende der Probezeit über ihre Schwangerschaft. Darauf erhält sie die fristlose Kündigung. Dagegen erhebt sie Einsprache und fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung und Bescheinigung für Mutterschaftsentschädigung. Die Schlichtungsstelle nimmt einen Zusammenhang der Kündigung mit der Meldung der Schwangerschaft und damit eine Diskriminierung an. Die Parteien einigen sich schliesslich auf eine Entschädigung in der Höhe von 15'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist nahezu drei Monate bei der Gesuchgegnerin, der schweizerischen Niederlassung einer ausländischen Personalvermittlungsfirma, angestellt. Kurz vor Ablauf der Probezeit fällt sie krankheitshalber aus und meldet ihrem Vorgesetzten die Schwangerschaft. Sie erhält gleichentags die Kündigung vom Geschäftsleiter auf Ende des folgenden Tages. Im Arbeitsvertrag ist während der Probezeit die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vorgesehen. Die Gesuchstellerin erhebt innerhalb von zwei Tagen Einsprache gegen die Kündigung wegen Diskriminierung und reicht anschliessend ein Schlichtungsgesuch ein. Darin macht ihr Rechtsvertreter geltend, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt, weil bei fristloser Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit ebenfalls eine siebentägige Einsprachefrist gelte. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie eine Bescheinigung für Mutterschaftsentschädigung. Die Rechtzeitigkeit der Einsprache wird von der Gesuchgegnerin nicht in Frage gestellt, hingegen macht sie in der Verhandlung geltend, der Gesuchstellerin sei wegen gewisser Mängel ihrer Arbeitsweise (zu aggressives Auftreten am Telefon, mangelnde Geschäftsabschlüsse) gekündigt worden. Gleichzeitig wird aber bestätigt, dass sich die Gesuchstellerin sehr engagiert gezeigt und mehrere Preise im Wettbewerb mit neu angestellten Mitarbeitenden gewonnen habe.
Die Schlichtungsbehörde nimmt einen Zusammenhang der Kündigung mit der Meldung der Schwangerschaft und damit eine Diskriminierung an. Dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel für die Meldung der Schwangerschaft unmittelbar vor der Kündigung, der widersprüchlichen Argumentation der Gesuchgegnerin und des Fehlens von Belegen für die angeblich erfolgte Beanstandung der Arbeitsleistung der Gesuchstellerin. Nachdem die Kündigung unmittelbar vor Ende der Probezeit erfolgt ist und es die Gesuchgegnerin offenbar versäumt hat, die Gesuchstellerin bei der AHV anzumelden sowie die nötige Bescheinigung für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung auszustellen, erachtet die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, d.h. total 17‘500 Franken, als angemessen. Zudem muss sich die Gesuchgegnerin dazu verpflichten, umgehend die Anmeldung der Gesuchstellerin bei der AHV zu veranlassen und die nötige Bescheinigung für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung abzugeben.
Auf dieser Basis schliessen die Parteien eine Vereinbarung mit einer Entschädigung von 15‘000 Franken, weshalb das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2015
Die Schlichtungsbehörde nimmt einen Zusammenhang der Kündigung mit der Meldung der Schwangerschaft und damit eine Diskriminierung an. Dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel für die Meldung der Schwangerschaft unmittelbar vor der Kündigung, der widersprüchlichen Argumentation der Gesuchgegnerin und des Fehlens von Belegen für die angeblich erfolgte Beanstandung der Arbeitsleistung der Gesuchstellerin. Nachdem die Kündigung unmittelbar vor Ende der Probezeit erfolgt ist und es die Gesuchgegnerin offenbar versäumt hat, die Gesuchstellerin bei der AHV anzumelden sowie die nötige Bescheinigung für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung auszustellen, erachtet die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, d.h. total 17‘500 Franken, als angemessen. Zudem muss sich die Gesuchgegnerin dazu verpflichten, umgehend die Anmeldung der Gesuchstellerin bei der AHV zu veranlassen und die nötige Bescheinigung für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung abzugeben.
Auf dieser Basis schliessen die Parteien eine Vereinbarung mit einer Entschädigung von 15‘000 Franken, weshalb das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2015