- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2015
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Kioskangestellten wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Angestellte in einem Kioskbetrieb erhält die Kündigung, da sie laut Arbeitgeberin den Erwartungen nicht entspreche und Aufgabenpflichten nicht erfülle. Daraufhin macht die Kioskangestellte vor der Schlichtungsbehörde geltend, der eigentliche Grund der Kündigung liege in ihrer Schwangerschaft, weshalb sie eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung fordert. Aufgrund einiger Unklarheiten tragen beide Parteien ein erhebliches Prozess- und Beweisrisiko. Sie einigen sich schliesslich auf die Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von einem Monatslohn.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird in einem Kioskbetrieb eingestellt, mit einer vereinbarten Probezeit von drei Monaten. Nach rund zwei Monaten erhält sie die Kündigung mit der Begründung, sie „entspricht nicht den Erwartungen und erfüllt nicht ihre Aufgabenpflicht“. Vor der Schlichtungsbehörde macht sie geltend, effektiv sei ihr wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt worden, welche sie einer Mitarbeiterin mitgeteilt habe. Diese habe die Information an die Geschäftsleiterin übermittelt. Deshalb fordert die Gesuchstellerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin bestreitet, im Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft gewusst zu haben. Für die behaupteten Leistungsmängel bzw. mangelhafte Erfüllung von Aufgaben kann sie aber keine Belege wie Abmahnungen, Gesprächsnotizen und dergleichen vorlegen. Unbestritten ist einzig, dass die Gesuchstellerin eine ihr zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nahegelegte elektronische Schulung im Bereich Geldtransfer nicht absolviert hat. In der Verhandlung sind nebst den Kündigungsgründen und der Kenntnis der Arbeitgeberin von der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung die Art des Arbeitsverhältnisses zu klären, da die Gesuchstellerin zunächst ohne schriftlichen Vertrag ihre Arbeit aufgenommen und anschliessend einen befristeten Vertrag mit dreimonatiger Probezeit unterzeichnet hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Recht- und Verhältnismässigkeit der dreimonatigen Probezeit zu prüfen, was wiederum die Gültigkeit der Kündigung im Zeitpunkt ihrer Vornahme bzw. ihres verzögerten Empfangs in Frage stellt.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass einerseits keine genügenden Anhaltspunkte für die Kenntnis der Arbeitgeberin von der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Andererseits fehlen aber auch Belege für Pflichtverletzungen der Gesuchstellerin, so wäre es der Arbeitgeberin zuzumuten gewesen, die unterbliebene Selbstschulung abzumahnen bzw. dafür Unterstützung anzubieten. Ferner steht die Gültigkeit der Kündigung nicht zweifelsfrei fest: möglicherweise würde im Gerichtsfall nur eine verkürzte Probezeit als angemessen befunden und die Kündigung könnte sich damit aufgrund der Schwangerschaft als nichtig erweisen. Daher tragen beide Parteien ein erhebliches Prozess- und Beweisrisiko.
Die Umstände berücksichtigend, wird den Parteien zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung nebst der erfolgten Lohnzahlung bis Ende der Kündigungsfrist die Bezahlung von einem Monatslohn Entschädigung vorgeschlagen. Dies akzeptieren die Parteien schliesslich, womit das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben ist.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2015
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass einerseits keine genügenden Anhaltspunkte für die Kenntnis der Arbeitgeberin von der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Andererseits fehlen aber auch Belege für Pflichtverletzungen der Gesuchstellerin, so wäre es der Arbeitgeberin zuzumuten gewesen, die unterbliebene Selbstschulung abzumahnen bzw. dafür Unterstützung anzubieten. Ferner steht die Gültigkeit der Kündigung nicht zweifelsfrei fest: möglicherweise würde im Gerichtsfall nur eine verkürzte Probezeit als angemessen befunden und die Kündigung könnte sich damit aufgrund der Schwangerschaft als nichtig erweisen. Daher tragen beide Parteien ein erhebliches Prozess- und Beweisrisiko.
Die Umstände berücksichtigend, wird den Parteien zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung nebst der erfolgten Lohnzahlung bis Ende der Kündigungsfrist die Bezahlung von einem Monatslohn Entschädigung vorgeschlagen. Dies akzeptieren die Parteien schliesslich, womit das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben ist.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2015