- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2015
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin
Kurzzusammenfassung
Eine Verkäuferin und Beraterin in einem Einrichtungsgeschäft erhält die ordentliche Kündigung. Ein Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist wird sie ohne Vorankündigung per sofort freigestellt. Sie empfindet die Kündigung und namentlich die Art und Weise der Freistellung und die dafür abgegebene Begründung als diskriminierend. Weiter macht sie Lohnungleichheit geltend. Die Arbeitgeberin verneint sowohl eine diskriminierende Kündigung als auch eine Lohnungleichheit. Im Schlichtungsverfahren einigen sich die Parteien auf die Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 5'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Der Gesuchstellerin, Verkäuferin und Beraterin in einem Einrichtungsgeschäft, wird nach rund achtjährigem Arbeitsverhältnis auf das Erreichen des Pensionsalters hin ordentlich gekündigt. Dies, nachdem ihr einige Monate zuvor noch eine Weiterbeschäftigung von zirka 20 Wochenstunden über das Pensionsalter hinaus in Aussicht gestellt worden ist. Ein Monat vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist wird sie ohne Vorankündigung per sofort freigestellt, wobei der von der Arbeitgeberin mit der Freistellung beauftragte Rechtsanwalt die Gesuchstellerin zur Behändigung ihrer persönlichen Effekten mit anschliessendem Verlassen des Betriebs auffordert und ihr eine Vereinbarung zur Unterzeichnung vorlegt, wonach sie dem Betrieb fortan fernbleiben soll. Weiter sollte sie davon absehen, Angestellte der Arbeitgeberin am Arbeitsplatz zu kontaktieren. Die Gesuchstellerin lehnt die Unterzeichnung ab. Nach ihrer Darstellung ist ihr die Weiterbeschäftigung zugesichert worden. Die Kündigung und namentlich die Art und Weise der Freistellung und die dafür abgegebene Begründung, sie sei psychisch labil, empfindet sie als diskriminierend. Man habe sie ohne Grund wie eine Kriminelle behandelt. Hinsichtlich Lohnungleichheit macht sie geltend, das Salär ihrer beiden ebenfalls im Verkauf tätigen Kollegen sei per anfangs Jahr angehoben worden, ihres jedoch nicht. Inwiefern sie nach den erfolgten, von ihr nicht bestrittenen Ausgleichszahlungen hinsichtlich Provisionen noch diskriminiert ist, vermag sie nicht darzulegen. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung von 11'400 Franken wegen diskriminierender Kündigung, Feststellen und Beseitigen der Lohngleichheit sowie 16'200 Franken Provisionsnachforderungen samt Abrechnungen. Die Gesuchgegnerin verneint eine diskriminierende Kündigung wie auch eine Lohnungleichheit. Die Gesuchstellerin habe einen höheren Lohn als die eine Vergleichsperson erhalten und die Differenz zum höheren Lohn der andern Vergleichsperson sei durch deren Zusatzfunktion als Mitglied der Geschäftsleitung gerechtfertigt. Hinsichtlich Provisionen sei durch die geleistete Nachzahlung und eine Neuregelung der Verteilung volle Gleichstellung der Gesuchstellerin gewährleistet. Eine Zusicherung der Weiterbeschäftigung sei nicht abgegeben worden und die Kündigung habe aus wirtschaftlichen Gründen zufolge erheblicher Umsatzeinbussen ausgesprochen werden müssen. Die vakant gewordene Stelle der Gesuchstellerin sei demzufolge auch nicht mehr besetzt worden.
Die Schlichtungsbehörde gelangt nach eingehender Befragung der Parteien zum Schluss, dass die angeführten wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung plausibel dargelegt wurden und kein Anspruch der Gesuchstellerin auf Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus bestehe, somit die Kündigung an sich nicht diskriminierend sei. Wohl aber seien die Umstände der Kündigung bzw. der Freistellung und die dafür abgegebene Begründung wie auch das nicht näher begründbare „Hausverbot“ unnötig verletzend und wohl als missbräuchlich einzustufen, weshalb eine Entschädigung von rund 5‘000 Franken angemessen sei. Darüber hinaus sei das Gesuch nicht gutzuheissen: Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Lohnungleichheit, nachdem die einzige Vergleichsperson mit höherem Lohn eine die Differenz rechtfertigende Zusatzfunktion habe. Auch sei keine Diskriminierung hinsichtlich Provisionszahlungen dargetan, nachdem man sich gütlich über eine Nachzahlung und Neuregelung der Anteile geeinigt habe.
In der anschliessend geschlossenen Vereinbarung verpflichtet sich die Gesuchgegnerin, der Gesuchstellerin nebst der von der Schlichtungsbehörde vorgeschlagenen Entschädigungszahlung von 5'000 Franken korrekte Provisionsabrechnungen für das laufende Jahr vorzulegen. Damit ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2015
Die Schlichtungsbehörde gelangt nach eingehender Befragung der Parteien zum Schluss, dass die angeführten wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung plausibel dargelegt wurden und kein Anspruch der Gesuchstellerin auf Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus bestehe, somit die Kündigung an sich nicht diskriminierend sei. Wohl aber seien die Umstände der Kündigung bzw. der Freistellung und die dafür abgegebene Begründung wie auch das nicht näher begründbare „Hausverbot“ unnötig verletzend und wohl als missbräuchlich einzustufen, weshalb eine Entschädigung von rund 5‘000 Franken angemessen sei. Darüber hinaus sei das Gesuch nicht gutzuheissen: Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Lohnungleichheit, nachdem die einzige Vergleichsperson mit höherem Lohn eine die Differenz rechtfertigende Zusatzfunktion habe. Auch sei keine Diskriminierung hinsichtlich Provisionszahlungen dargetan, nachdem man sich gütlich über eine Nachzahlung und Neuregelung der Anteile geeinigt habe.
In der anschliessend geschlossenen Vereinbarung verpflichtet sich die Gesuchgegnerin, der Gesuchstellerin nebst der von der Schlichtungsbehörde vorgeschlagenen Entschädigungszahlung von 5'000 Franken korrekte Provisionsabrechnungen für das laufende Jahr vorzulegen. Damit ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2015