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- 1 Entscheid 2015
Diskriminierende Kündigung einer Leiterin Verkauf wegen Mutterschaft und Ausrichtung eines Bonus
Kurzzusammenfassung
Eine Leiterin Verkauf arbeitet seit 14 Jahren im Innendienst, als ihr nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2014 gekündigt wird. Für das Jahr 2013 wird ihr der Bonus verweigert. Obwohl die Schlichtungsbehörde der Arbeitgeberin zur Ausrichtung des Bonus rät, lehnt diese den darauf basierenden Urteilsvorschlag ab. Die Schlichtungsbehörde erteilt Klagebewilligung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erteilt Klagebewilligung
Die Arbeitnehmerin arbeitet seit April 2000 bis Juli 2014 bei der Gesuchgegnerin als Leiterin Verkauf Innendienst. Nach der Geburt des zweiten Kindes wird das Arbeitsverhältnis durch die Gesuchgegnerin aufgelöst. Als Grund nennt diese wirtschaftliche Gründe und eine Fusion. Nachdem die Gesuchstellerin seit 2002 Bonuszahlungen zwischen 7'000 Franken und 16'000 Franken jährlich erhalten hat, wird ihr für das Jahr 2013 eine Bonuszahlung verweigert mit der Begründung, eine Zahlung liege alleine im Ermessen der Arbeitgeberin. Im Vorjahr hat die Gesuchstellerin noch 15'000 Franken Bonus erhalten. Die Nachzahlung eines solchen in der Höhe von 15'000 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins fordert die Gesuchstellerin nun rückwirkend für das Jahr 2013. Die Arbeitgeberin bringt vor, sie zahle jeweils keinen Bonus aus, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt sei. Im fraglichen Jahr hätten die anderen Mitarbeiter einen Bonus erhalten.
Da gemäss der Rechtsprechung der Gleichbehandlungsgrundsatz (abgeleitet aus Art. 328 OR und dem Grundsatz von Treu und Glauben) bei der Ausrichtung von Bonuszahlungen gilt, empfiehlt die Schlichtungsbehörde der Arbeitgeberin, den Bonus nachzuzahlen. Dies wird von der Arbeitgeberin abgelehnt, ebenso der darauf basierende Urteilsvorschlag.
Die Schlichtungsbehörde erteilt der Gesuchstellerin die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 24/2014
Da gemäss der Rechtsprechung der Gleichbehandlungsgrundsatz (abgeleitet aus Art. 328 OR und dem Grundsatz von Treu und Glauben) bei der Ausrichtung von Bonuszahlungen gilt, empfiehlt die Schlichtungsbehörde der Arbeitgeberin, den Bonus nachzuzahlen. Dies wird von der Arbeitgeberin abgelehnt, ebenso der darauf basierende Urteilsvorschlag.
Die Schlichtungsbehörde erteilt der Gesuchstellerin die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 24/2014