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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
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- 1 Entscheid 2015
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- ja
Diskriminierende Kündigung einer Projektleiterin wegen Mutterschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Projektleiterin gelangt vor die Schlichtungsbehörde, nachdem sie in der Zeit nach dem Mutterschaftsurlaub die Kündigung erhält und ihr Lohn nicht mehr ausbezahlt wird. Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Kündigung infolge der Mutterschaft und damit diskriminierend erfolgt ist. Die Parteien einigen sich auf eine Lohnnachzahlung sowie eine Entschädigung in der Höhe von 13‘400 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Mit Arbeitsvertrag vom 28. August 2013, Arbeitsbeginn 1. November 2013, wird die Gesuchstellerin als Projektleiterin Entwurf von der Gesuchgegnerin angestellt. Mit einem Anstellungsgrad von 100 Prozent verdient sie 6‘700 Franken brutto. Ende Juni 2014 wird die Gesuchstellerin Mutter. Nachdem sie im Juni krankgeschrieben ist, bezieht sie nach dem Mutterschaftsurlaub drei Monate unbezahlte Ferien. Vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs sollen die Parteien für den Wiedereintritt ein 60 Prozent Pensum vereinbart haben. Dies stellt die Gesuchstellerin jedoch in Abrede. Am 16.Dezember 2014 und damit während des unbezahlten Urlaubs, kündigt die Gesuchsgegnerin das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2015. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, ihre Stelle sei bereits seit Juni 2014 neu besetzt worden. Für Februar 2015 sei ihr zudem nur noch ein Lohn auf der Basis eines 60 Prozent Pensums bezahlt worden; danach sei kein Lohn mehr gezahlt worden. Sie verlangt deshalb den vollen Lohn bis Ende April 2015 sowie die Ausrichtung eines Bonus für 2014 und 2015.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Kündigung diskriminierend infolge der Mutterschaft der Gesuchstellerin erfolgt ist. Zudem kann die Gesuchgegnerin nicht nachweisen, dass eine Reduktion des Arbeitspensums vereinbart worden war. Weiter schliesst sich die Schlichtungsbehörde der Lehrmeinung an, dass auch während unbezahltem Urlaub gültig gekündigt werden könne, weshalb das Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2015 ende.
Den Parteien wird vorgeschlagen, dass die Arbeitgeberin den (vollen) Lohn bis Ende Februar 2015 nachzahlt und zudem eine Entschädigung von pauschal 13'400 Franken leistet. Beide Parteien stimmen diesem Vorschlag zu. Weiter einigen sie sich über die Übergabe von PDF-Dateien sowie über den Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2015
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Kündigung diskriminierend infolge der Mutterschaft der Gesuchstellerin erfolgt ist. Zudem kann die Gesuchgegnerin nicht nachweisen, dass eine Reduktion des Arbeitspensums vereinbart worden war. Weiter schliesst sich die Schlichtungsbehörde der Lehrmeinung an, dass auch während unbezahltem Urlaub gültig gekündigt werden könne, weshalb das Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2015 ende.
Den Parteien wird vorgeschlagen, dass die Arbeitgeberin den (vollen) Lohn bis Ende Februar 2015 nachzahlt und zudem eine Entschädigung von pauschal 13'400 Franken leistet. Beide Parteien stimmen diesem Vorschlag zu. Weiter einigen sie sich über die Übergabe von PDF-Dateien sowie über den Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2015