Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2015
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 317

Sozialarbeiterin macht Lohnungleichheit geltend

Kurzzusammenfassung

Eine Sozialarbeiterin macht im Vergleich zu einem Mitarbeiter Lohnungleichheit geltend. Da sie durch die Arbeitgeberin in eine zu tiefe Lohnklasse eingestuft worden sei, habe sie beim Bewerbungsgespräch der neuen Stelle einen zu tiefen Lohn verlangt, weshalb die Arbeitgeberin zudem schadenersatzpflichtig sei. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine Glaubhaftmachung der Lohnungleichheit schwierig sei. Sie verneint weiter eine Schadenersatzpflicht bezüglich des allfällig zu tiefen neuen Lohnes wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs. Die Parteien einigen sich auf eine Zahlung von 1'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

16.12.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet ab 1. Juni 2004 mit einem 80 Prozent Pensum als Sozialarbeiterin beim Gesuchgegner in der Geschäftsstelle Frauenfeld. Sie ist in der Anforderungsstufe 4 eingereiht, mit Bruttogehalt von 4'720 Franken für ein 80 Prozent Pensum (5'900 Franken für 100 Prozent). Die ersten drei Monate absolviert sie als Praktikum, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung. Ab 1. Juli 2005 erfolgt eine Erhöhung des Beschäftigungsgrad auf 90 Prozent bei einem Lohn von 5'375 Franken (5'973 Franken für 100 Prozent). Per 1. Januar 2006 erhält die Gesuchstellerin eine individuelle Lohnerhöhung von 97 Franken pro Monat (gleich 1.8 Prozent), welche die Geschäftsleitung als ungenügend erachtet. Nach der Geburt ihres Kindes reduziert die Gesuchstellerin ihr Pensum per 1. Januar 2008 auf 50 Prozent. Per 1. Januar 2014 wird das Pensum mündlich auf 60 Prozent erhöht. Die Gesuchstellerin bezieht vor ihrer Kündigung mit diesem Pensum ein Salär von 4'383 Franken (7'305 Franken für 100 Prozent). Die Anforderungsstufe wird nicht mehr auf den Salärabrechnungen ausgewiesen. Die Gesuchstellerin macht geltend, ab 2013 hätte sie Mehreinsatz geleistet, da die Geschäftsstellenleiterin ausgefallen sei. Sie habe immer Leistungsbeurteilung A für sehr gute Leistungen erhalten; die gestellten Anforderungen habe sie mehrheitlich übertroffen. 2014 sei keine Leistungsbeurteilung wegen einer neuen Leitung mehr erfolgt.
In einem Gespräch mit der Personalverantwortlichen der Gesuchgegnerin im Sommer 15 habe sie erfahren, dass sie Ende Anstellung in Gehaltsstufe 5 eingestuft gewesen sei. Die Gesuchgegnerin habe ein Gehaltsreglement mit Gehaltskonzept. In diesem sollte die Gesuchstellerin mit 11 Jahren Berufserfahrung in Gehaltsstufe 6 oder 7 eingestuft sein. 2014 sei ein neuer männlicher Mitarbeiter zur Geschäftsstelle Frauenfeld gestossen, welcher vorher in Zürich und bei anderen Organisationen gearbeitet habe. Er habe eine Ausbildung als Sozialarbeiter in Deutschland absolviert und verfüge über zwölf Jahre Berufserfahrung. Dieser sei höher eingestuft worden als die Gesuchstellerin (und habe bei 100 Prozent 8'044 Franken verdient, somit zehn Prozent mehr als die Gesuchstellerin. Sie habe gute Sprachkenntnisse in lateinischen Sprachen, die Vergleichsperson nicht. Die Lohndifferenz sei nicht gerechtfertigt, weshalb sie zehn Prozent Differenz auf fünf Jahre zurück verlange. Dies wären Lohnnachzahlungen in der Höhe von 22‘793 Franken. Zudem habe sie im Bewerbungsgespräch für die neue Stelle einen zu tiefen Lohn verlangt, weshalb die Gesuchgegnerin schadenersatzpflichtig werde.
Die Gesuchgegnerin bringt vor, die Gesuchstellerin und die Vergleichsperson seien lediglich 15 Monate gleichzeitig angestellt gewesen. Für eine weiter zurückliegende Forderung fehle ohnehin jede Grundlage. Die Gesuchstellerin wie auch die Vergleichsperson hätten gleiche Ausbildungen sowie gleichwertige Weiterbildungen. Ein Grund für die geringfügige Lohndifferenz sei, dass die männliche Vergleichsperson vorher in der Filiale Zürich gearbeitet habe, also in einem Hochlohngebiet. Das Lohnreglement erlaube die Berücksichtigung regionaler Unterschiede. Dazu komme, dass die Vergleichsperson bereits zu Beginn der Tätigkeit Berufserfahrung vorweisen konnte, während die Gesuchstellerin noch während der Ausbildung zur Gesuchgegnerin gekommen sei. Zudem habe die Vergleichsperson während der Anstellungen bei anderen Institutionen gearbeitet und wertvolle Erfahrungen mitbringen können. Er sei weiter als stellvertretender Betriebsstellenleiter eingestellt worden. Schliesslich habe man einen Mann anstellen wollen, weil sonst für 600 Klienten und Klientinnen kein Mann als Sozialarbeiter zur Verfügung gestanden hätte. Der Lohnunterschied sei deshalb gerechtfertigt gewesen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass bereits die Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung im Gerichtsfall schwierig würde. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte die Gesuchgegnerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Übergangsfrist von einem Jahr gehabt, um einen allfällig diskriminierenden Lohn auszugleichen. Eine Schadenersatzpflicht wegen des allfällig zu tiefen neuen Lohnes wird wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs verneint.

Die Parteien einigten sich in der Folge auf eine Zahlung von 1'000 Franken und den Inhalt des Schlusszeugnisses.