Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2016
Rechtskraft
ja
Bern Fall 119

Missbräuchliche Kündigung und sexuelle Belästigung einer Verkäuferin im Detailhandel

Kurzzusammenfassung

Eine Verkäuferin in einem Detailhandelsunternehmen wird im Kühlraum von ihrem Arbeitgeber belästigt. Darauf wird sie vom Arzt krankgeschrieben. Nach Beendigung der Sperrfrist erfolgt die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Verkäuferin verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung in der Höhe eines schweizerischen Durchschnittslohnes von 6'118 Franken. Bei der Schlichtungsverhandlung erzielen die Parteien einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von 7'000 Franken als Entschädigung zu bezahlen. Weiter muss er sich bei der belästigten Verkäuferin entschuldigen und präventive Massnahmen ergreifen, um künftig Belästigungen zu verhindern.

Verfahrensgeschichte

06.07.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin tritt am 1. Dezember 2014 eine Stelle als Verkäuferin bei einem Detailhandelsunternehmen an. Am 11. Juni 2015 werden Frischprodukte in die Filiale angeliefert. Um die Lebensmittel zu verstauen, befinden sich die Klägerin und der Beklagte, der zugleich Arbeitgeber der Klägerin ist, zusammen im Kühlraum. Während dieser Arbeit belästigt der Beklagte die Klägerin sexuell, indem er tätlich wird. In Folge dessen reicht die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein und wird daraufhin vom Arzt krankgeschrieben. Nach Beendigung der 30-tägigen Sperrfrist erfolgt die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die Klägerin verlangt daraufhin von der Schlichtungsbehörde einen Betrag von drei Monatslöhnen als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung in der Höhe eines schweizerischen Medianlohnes von 6‘118 Franken.

Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von 7‘000 Franken netto als Entschädigung zu bezahlen. Weiter verpflichtet er sich, sich bei der Klägerin zu entschuldigen, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu informieren, dass sexuelle Belästigungen im Betrieb nicht geduldet werden und Massnahmen zu treffen, die sexuelle Belästigungen künftig verhindern sollen. Des Weiteren verpflichten sich beide Parteien, gegeneinander keine negativen Äusserungen zu verbreiten und betreffend die Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren. Der Beklagte verpflichtet sich schliesslich zur Leistung einer Parteientschädigung von 3‘000 Franken (inkl. erfolgtem Strafverfahren).