Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2016
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 319

Sexuelle Belästigung einer Servicemitarbeiterin in der Tourismusbranche

Kurzzusammenfassung

Eine Servicemitarbeiterin wird in einem Hotel in Südfrankreich während ihrer Anstellung nach schweizerischem Recht durch den annähernd doppelt so alten Koch sexuell belästigt. Nachdem sie die Vorfälle zweimal der zuständigen Directrice gemeldet hat und danach durch den Koch aufgrund dieser Meldungen zusätzlich noch verbal angegriffen wird, kündigt sie die Stelle und fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung und Lohnausfall. Die Gesuchsgegnerin lehnt eine Entschädigung zuerst zwar ab, infolge der Schlichtungsverhandlung kommen die Parteien jedoch zu einer Einigung. Die Servicemitarbeiterin erhält eine Entschädigung von 9'000 Franken sowie 3'700 Franken für Lohnausfall und Ferienlohn.

Verfahrensgeschichte

27.01.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird vollzeitlich für fünf Monate als Servicemitarbeiterin von der in der Tourismusbranche tätigen Gesuchgegnerin in einem zum Unternehmen gehörenden Hotel in Südfrankreich angestellt. Der schweizerischem Recht unterstellte Arbeitsvertrag sieht einen monatlichen Lohn inklusive Ferienanteil von 3'400 Franken sowie eine zweimonatige Probezeit vor. Die Gesuchstellerin macht sexuelle Belästigungen, insbesondere anzügliche Sprüche, durch den ebenfalls dort angestellten annähernd doppelt so alten Koch praktisch ab Beginn des Arbeitsverhältnisses geltend. Sie meldet die Belästigungen nach einigen Wochen der stellvertretenden Directrice, welche in der Folge ein Gespräch mit dem Koch führt, was vorübergehend eine Entspannung bringt. Nach einem weiteren Übergriff (Berührung an den Brüsten) wendet sich die Gesuchstellerin an die Directrice, welche ihr zusichert, mit dem Koch zu reden und die Belästigungen zu unterbinden. Gleichentags muss die Gesuchstellerin aber noch Spätdienst versehen und wird dabei vom Koch, der ausserhalb seiner Dienstzeit im Hotel erscheint, aufgrund ihrer Meldung der Vorfälle verbal angegriffen und als Lügnerin beschimpft. Die Gesuchstellerin fühlt sich bedroht und bittet einen noch anwesenden Arbeitskollegen, sie zu ihrer Wohnung zu begleiten. Am Folgetag erkundigt sie sich telefonisch bei verschiedenen Fachstellen in der Schweiz nach ihren Rechten. Anschliessend telefoniert sie der in der Schweiz befindlichen Geschäftsleitung und verlangte Unterstützung. Die Geschäftsleitung verweist sie an die vor Ort tätige Directrice. Die Gesuchstellerin legt daraufhin gleichentags die Arbeit nieder und kündigt das Arbeitsverhältnis per Mail und Brief an die Geschäftsleitung unter Wahrung der Kündigungsfrist in der Probezeit und mit Hinweis auf die gemeldeten sexuellen Belästigungen und die mangelhafte Unterstützung. In der Folge fordert sie eine Entschädigung von drei Durchschnittsmonatslöhnen à 6'000 Franken wegen sexueller Belästigung, Nachzahlung des Ferienlohns, Ersatz wegen Lohnausfall sowie ein Arbeitszeugnis, was die Gesuchgegnerin ablehnt. In der Schlichtungsverhandlung bestreitet die Gesuchgegnerin eine sexuelle Belästigung bzw. macht geltend, dass der Koch die ihm vorgeworfenen Handlungen bestritten habe. Er sei dann aber doch verwarnt worden und habe in der Folge gekündigt, arbeite also nicht mehr im Betrieb. Sie sei ihren Präventions- und Abhilfepflichten nachgekommen, habe die Angestellten mündlich darauf hingewiesen, dass sexuelle Belästigungen zu unterlassen seien und habe der Gesuchstellerin Unterstützung angeboten. Diese habe im Übrigen ein freundschaftliches Verhältnis zum Koch gehabt und sei auch wiederholt in dessen Auto gefahren.

Nach ausführlicher Befragung der Parteien zum Sachverhalt kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass zumindest die anzüglichen Sprüche und Nachstellungen des Kochs und damit das Vorliegen einer sexuellen Belästigung insgesamt als glaubwürdig erscheinen. Sie stellt weiter fest, dass das Verhältnis der Gesuchstellerin zum Koch in den Anfängen zwar eher freundschaftlich gewesen sei und er ihr offenbar verschiedentlich sein Auto ausgeliehen habe, was aber wiederum zu einer gewissen Abhängigkeit und Schuldgefühlen auf Seiten der Gesuchstellerin geführt habe, nachdem sie am Auto mehrere Schäden verursacht hat. Die Arbeitgeberin hat weder Präventionsmassnahmen dargetan (es gibt weder ein Reglement noch sonstige schriftliche Informationen betreffend Verbot sexueller Belästigung, Sanktionen und Anlaufstelle für Betroffene), noch hat sie die nötigen Abhilfe- und Schutzmassnahmen auf die Beschwerde der Gesuchstellerin hin getroffen. Damit ist auch die Niederlegung der Arbeit gerechtfertigt und es besteht nach Art. 5 Abs. 3 und 5 GlG ein Entschädigungsanspruch wie auch ein Anspruch auf Ersatz des Lohnausfalls wegen vorzeitiger Auflösung des befristeten Vertrags unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Gesuchstellerin. Diese hat erst einige Monate nach ihrer Kündigung wieder eine Anstellung gefunden und es unterlassen, in der Zwischenzeit Arbeitslosenentschädigung einzufordern. Schliesslich ist gemäss geltender Rechtsprechung auf dem bereits bezahlten Lohn und dem Ersatz für Lohnausfall noch Feriengeld geschuldet, nachdem dieses im Arbeitsvertrag als im monatlichen Lohn inbegriffen erklärt und nicht separat beziffert worden ist.

Eine Entschädigung von pauschal 9'000 Franken sowie 3'700 Franken für Lohnausfall und Ferienlohn erscheint als dem Prozess- und Beweisrisiko der Parteien angemessen. Nachdem sich die Parteien auch betreffend Zeugnis einigen können, wird auf dieser Basis ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen.
Ein Widerruf bleibt aus, weshalb das Verfahren durch Vergleich erledigt wird.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2015