- Branche
- Bau
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2016
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung eines Arbeitnehmers bei einem Bauunternehmen
Kurzzusammenfassung
Ein Pressbohrassistent bei einem Bauunternehmen wird von seinem Vorgesetzten während mehrerer Monate verbal und tätlich belästigt. Daraufhin meldet sich der belästigte Angestellte krank und erstattet der Arbeitgeberin Meldung über die sexuelle Belästigung. Diese bietet ihm eine Umteilung in eine andere Gruppe an, stellt den beschuldigten Vorgesetzten zur Rede und informiert ihre Mitarbeitenden darüber, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht geduldet werden. Aufgrund der Belästigungen leidet der Angestellte jedoch an schweren Depressionen und wird krank geschrieben. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die sexuelle Belästigung glaubwürdig und die nach Gesetz erforderliche Prävention innerhalb des Betriebs nicht gegeben ist. Die Parteien einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine zu leistende Entschädigung von 11'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Der Gesuchsteller ist als Pressbohrassistent bei einem Bauunternehmen angestellt. Er wird während mehrerer Monate von seinem Vorgesetzten verbal und tätlich sexuell belästigt (Betitelung als „Oberschwuchtel“ und Berührungen im Genitalbereich). Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen und verlangt korrektes Verhalten, welcher Aufforderung der Vorgesetzte aber nicht nachkommt und stattdessen sogar droht, der Gesuchsteller werde seinen Job verlieren, falls er dem Geschäftsleiter Meldung erstatte. Nach weiteren Belästigungen meldet sich der Gesuchsteller krank und begibt sich in die Beratung der Opferhilfe. Diese weist ihn nach einer telefonischen und persönlichen Aufzeichnung des Sachverhalts und Beratung an einen Juristen sowie eine Psycho-Therapeutin weiter. Mit Unterstützung des Juristen erstattet der Gesuchsteller der Arbeitgeberin Meldung über die sexuelle Belästigung und verlangt die Gewährleistung belästigungsfreier Arbeitsbedingungen. Die Arbeitgeberin antwortet umgehend und bietet dem Gesuchsteller die Einteilung in eine andere Gruppe an. Zusätzlich versichert sie, die beschuldigte Person zur Rede gestellt und auch alle übrigen Mitarbeiter darauf hingewiesen zu haben, dass sexuelle Belästigungen nicht geduldet und sanktioniert würden. Zufolge schwerer Depressionen bleibt der Gesuchsteller während längerer Zeit arbeitsunfähig, so dass es nicht zur Weiterbeschäftigung kommt. Schliesslich wird dem Gesuchsteller eine arbeitsplatzspezifische fortdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Schlichtungsverhandlung schildert der Gesuchsteller die Vorkommnisse und der Rechtsbeistand des Gesuchstellers macht geltend, die Gesuchgegnerin habe keinerlei Prävention gegen sexuelle Belästigung getroffen und auch keine Anlaufstelle bezeichnet. Aufgrund der schweren Folgen der sexuellen Belästigung sei nebst einer Entschädigung von 15'000 Franken und eine Genugtuung von 10'000 Franken zu leisten. Die Gesuchgegnerin verneint eine sexuelle Belästigung, die beschuldigte Person habe das ihm Vorgeworfene bestritten. Der Vorwurf mangelnder Prävention sei nicht gerechtfertigt, alle Mitarbeiter hätten gewusst, dass korrektes Verhalten verlangt sei. Auch sei der allgemein raue Umgangston auf dem Bau zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller hätte sich an den ihm bekannten Geschäftsführer oder die ihm ebenfalls bekannte Personalverantwortliche wenden können und es sei seine Verantwortung, dass er sich nicht früher gemeldet und Abhilfe verlangt habe.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die sexuelle Belästigung glaubwürdig sei und die nach Gesetz erforderliche Prävention nicht dargetan worden ist (kein klar kommuniziertes Verbot der sexuellen Belästigung mit Sanktionsandrohung, keine Bezeichnung einer Anlaufstelle/Vertrauensperson, etc.), weshalb eine Entschädigung zu leisten sei. Der raue Umgangston auf dem Bau könne nicht als Rechtfertigung dienen. Da aufgrund ärztlicher Berichte und weiterer Anhaltspunkte anzunehmen war, dass zusätzlich zur sexuellen Belästigung noch weitere Faktoren zur länger dauernden Arbeitsunfähigkeit beigetragen hatten und der Kausalzusammenhang zwischen der sexuellen Belästigung und der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zweifelsfrei gegeben war, wurde von einer Genugtuung abgesehen.
Die Parteien einigen sich schliesslich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Ausstellung des vom Gesuchsteller gewünschten Zeugnisses sowie eine an ihn zu leistende Entschädigung von pauschal CHF 11‘000 Franken. Damit war das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2015
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die sexuelle Belästigung glaubwürdig sei und die nach Gesetz erforderliche Prävention nicht dargetan worden ist (kein klar kommuniziertes Verbot der sexuellen Belästigung mit Sanktionsandrohung, keine Bezeichnung einer Anlaufstelle/Vertrauensperson, etc.), weshalb eine Entschädigung zu leisten sei. Der raue Umgangston auf dem Bau könne nicht als Rechtfertigung dienen. Da aufgrund ärztlicher Berichte und weiterer Anhaltspunkte anzunehmen war, dass zusätzlich zur sexuellen Belästigung noch weitere Faktoren zur länger dauernden Arbeitsunfähigkeit beigetragen hatten und der Kausalzusammenhang zwischen der sexuellen Belästigung und der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zweifelsfrei gegeben war, wurde von einer Genugtuung abgesehen.
Die Parteien einigen sich schliesslich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Ausstellung des vom Gesuchsteller gewünschten Zeugnisses sowie eine an ihn zu leistende Entschädigung von pauschal CHF 11‘000 Franken. Damit war das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2015