Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2016
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 324

Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung Praxismitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Praxismitarbeiterin wird während eines Auslandaufenthalts von ihrem Chef sexuell belästigt. Zurück am Arbeitsplatz kommt es nach einigen Wochen zu einer Konfrontation, worauf der Angestellten die Kündigung ausgesprochen wird. Der Chef bestreitet die sexuelle Belästigung und erklärt die Kündigung mit betrieblichen Gründen. Die Parteien einigen sich auf eine Pauschalentschädigung von 10'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

15.03.2016
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit rund dreiviertel Jahren bei der Gesuchgegnerin einer Arztpraxis mit Kosmetikabteilung tätig, als sie mit ihrem Chef ins Ausland an einen Workshop zwecks Evaluation eines neuen Lasergerätes und Schulung reist. Nach ihrer Darstellung kommt es nach einem gemeinsamen Nachtessen mit einem weiteren Workshop-Teilnehmer und reichlichem Alkoholkonsum des Chefs zu einer sexuellen Belästigung in Hotellift. Der Chef habe plötzlich gemeint, man hätte doch nicht zwei Zimmer buchen sollen und sie solle in seines kommen. Sie sei darüber sehr erschrocken, habe abgewehrt und den Lift verlassen, nachdem er ihr noch gesagt habe, sie verliere viel. Anderntags habe sie eine Entschuldigung erwartet, aber der Chef habe so getan, als sei nichts passiert. Zurück am Arbeitsplatz sei dann die Zusammenarbeit zunehmend unangenehm geworden, der Chef habe sie plötzlich kritisiert und geschnitten. Nach einigen Wochen habe sie ihn zur Rede gestellt, worauf er laut und aggressiv geworden sei, so dass seine ebenfalls in der Praxis arbeitende Frau hinzugekommen sei und wissen wollte, was los war. Darauf habe sie ihr den Vorfall erzählt. Am nächsten Arbeitstag sei sie dann von ihrem Ehemann zur Arbeit begleitet worden und man habe nochmals über das Arbeitsverhältnis gesprochen. Die Frau des Chefs habe zunächst eine einvernehmliche Beendigung mit Freistellung vorgeschlagen, dann aber, als die Gesuchstellerin nicht zustimmte, die Kündigung ohne Freistellung mitgeteilt. Daraufhin erhebt die Gesuchstellerin Einsprache und meldet sich nach einigen weiteren Arbeitstagen krank. Sie fordert eine Entschädigung von vier Durchschnittsmonatslöhnen wegen sexueller Belästigung und von vier Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung sowie Genugtuung von 2'000 Franken. Die Gesuchgegnerin bestreitet den Vorfall einer sexuellen Belästigung. Nach Darstellung des in der Verhandlung anwesenden Inhabers und Chefs sei sein Alkoholkonsum mässig gewesen, hingegen habe die Gesuchstellerin viel getrunken, und habe bei der Rückkehr zum Hotel einen Weinkrampf erlitten, als ein Strassenkünstler ein Lied spielte. Das alles könne der Kollege, der beim Nachtessen zugegen gewesen sei und sie zum Hotel zurück begleitete, bezeugen. Die von der Gesuchstellerin behauptete Äusserung sei von ihr erfunden, er habe sich korrekt benommen. Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, die Kosmetikabteilung habe nicht rentiert und das in Aussicht genommene Lasergerät sei zu teuer gewesen, sein Treuhänder habe ihm dringend vom Kauf abgeraten und empfohlen, sich auf seine medizinische Tätigkeit zu konzentrieren. Die Kosmetikabteilung sei mittlerweile geschlossen und es sei keine Nachfolge eingestellt worden.

Die Schlichtungsbehörde erhält zwar den Eindruck, dass eine gewisse Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung der Gesuchstellerin betreffend sexuelle Belästigung besteht, allerdings sind Zweifel nicht ausgeräumt. Auch hinsichtlich Kündigung lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die von der Gesuchgegnerin angegebenen Gründe nur vorgeschoben sind.

Da das Beweis- und Prozessrisiko beider Parteien als erheblich einzustufen ist, schlägt die Schlichtungsbehörde zwecks Erzielung einer Einigung eine an die Gesuchstellerin zu leistende Pauschalentschädigung von 10'000 Franken vor. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, weshalb das Verfahren durch Vergleich erledigt werden kann.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 2/2016