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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2016
Missbräuchliche Kündigung einer Theologin
Kurzzusammenfassung
Eine Theologin hat Konflikte mit ihrem Vorgesetzten hinsichtlich Aufgabenverteilung und Stellenbeschrieb. Dies, weil ihr unter dem ehemaligen Vorgesetzten als langjährige Mitarbeiterin immer mehr Freiheiten bezüglich der Gestaltung ihrer Stelle zugekommen sind, welche der neue Vorgesetzte nun in einer Anstellungsordnung festlegen will. Nachdem eine Einigung scheitert und die Angestellte an die kirchliche Ombudsstelle gelangt, erhält sie aufgrund mangelnder Kooperation die Kündigung. Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, das Verhalten der Angestellten jedoch zur Eskalation der Situation beigetragen habe. Da sich die beiden Parteien nicht auf den Vorschlag der Schlichtungsbehörde einer Entschädigung von 20'000 Franken einigen können, ist Nichteinigung festzustellen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die 60-jährige Gesuchstellerin, ausgebildete Theologin, ist seit 23 Jahren bei der Gesuchgegnerin, einer katholischen Kirchgemeinde als Pfarrassistentin mit einem 80 Prozent Pensum angestellt. Vor zwei Jahren hat sie einen neuen Vorgesetzten bekommen, mit welchem ein Konflikt hinsichtlich Aufgabenverteilung und Stellenbeschrieb entstanden ist. Die Gesuchstellerin hat unter dem Vorgänger, der bis zu seinem Tod im 80. Altersjahr im Amt verblieben ist, zunehmend selbständig arbeiten und verschiedene neue Strukturen aufbauen können. Einen Stellenbeschrieb gibt es jedoch nicht und der nunmehrige Vorgesetzte besteht darauf, einen solchen entsprechend der Anstellungsordnung festzulegen. Eine Einigung diesbezüglich scheitert, d.h. es gibt verschiedene Gespräche, unter anderem auch mit weiteren Vertretern der Gesuchgegnerin. Dabei werden Versionen des Stellenbeschriebs mit ihr besprochen und auf Wunsch der Gesuchstellerin gewisse Anpassungen vorgenommen, so dass sie dem geänderten Stellenbeschrieb mündlich zustimmt, es sich im Anschluss daran aber wieder anders überlegt und eine Unterzeichnung ablehnt. Ein konkreter Gegenvorschlag seitens der Gesuchstellerin erfolgt offenbar nicht. Verschiedene weitere Gespräche, in welchen die Gesuchstellerin auch den Wunsch äussert, ihr Pensum reduzieren zu wollen, wozu die Gesuchgegnerin bereit ist, führen zu keinem Ergebnis. Die Gesuchstellerin gelangt schliesslich an die kirchliche Ombudsstelle. Nachdem auch dort eine Einigung bzw. die Unterzeichnung eines Stellenbeschriebs durch die Gesuchstellerin nach Einschätzung der Gesuchsgegnerin wenig aussichtsreich ist, spricht sie die Kündigung aus. Als Grund wird im Wesentlichen mangelnde Kooperation der Gesuchstellerin hinsichtlich Erlass und Unterzeichnung des Stellenbeschriebs angegeben. Diese machte ihrerseits geltend, ihr rechtliches Gehör sei nicht gewahrt gewesen, sie sei unter Druck gesetzt worden und die Gesuchgegnerin habe keine Anstrengung unternommen, den Konflikt zwischen ihr und dem neuen Vorgesetzten zu lösen. Vielmehr habe sie einfach das pendente Schlichtungsverfahren vor der Ombudsstelle abgebrochen, und das langjährige Arbeitsverhältnis ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist gekündigt. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender/missbräuchlicher Kündigung von sechs Monatslöhnen.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Sie führt jedoch weiter aus, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Weigerung, den mündlich akzeptierten Stellenbeschrieb zu unterzeichnen, ohne einen Gegenvorschlag zu machen oder zu kommunizieren, was wie geändert werden müsste, zur Eskalation beigetragen hat. Zu berücksichtigen ist ihre Drucksituation sowie die nicht zweifelsfrei erfolgte Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Fürsorgepflicht, welche hier die Einleitung von Konfliktlösungsmassnahmen nahe legte. Angesichts des Alters der Gesuchstellerin und des langjährigen Arbeitsverhältnisses wäre das Ansetzen einer Bewährungsfrist vor der Kündigung angemessen gewesen, auch wenn eine solche in der Anstellungsordnung nicht vorgesehen ist.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von 2 ½ Monatslöhnen, pauschal 20'000 Franken, als angemessen. Dem kann die Gesuchstellerin nicht zustimmen. Nachdem die Gesuchgegnerin nicht bereit ist, einen höheren Betrag zu leisten, ist Nichteinigung festzustellen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2016
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Sie führt jedoch weiter aus, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Weigerung, den mündlich akzeptierten Stellenbeschrieb zu unterzeichnen, ohne einen Gegenvorschlag zu machen oder zu kommunizieren, was wie geändert werden müsste, zur Eskalation beigetragen hat. Zu berücksichtigen ist ihre Drucksituation sowie die nicht zweifelsfrei erfolgte Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Fürsorgepflicht, welche hier die Einleitung von Konfliktlösungsmassnahmen nahe legte. Angesichts des Alters der Gesuchstellerin und des langjährigen Arbeitsverhältnisses wäre das Ansetzen einer Bewährungsfrist vor der Kündigung angemessen gewesen, auch wenn eine solche in der Anstellungsordnung nicht vorgesehen ist.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von 2 ½ Monatslöhnen, pauschal 20'000 Franken, als angemessen. Dem kann die Gesuchstellerin nicht zustimmen. Nachdem die Gesuchgegnerin nicht bereit ist, einen höheren Betrag zu leisten, ist Nichteinigung festzustellen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2016