Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 84

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Sachbearbeiterin geht nicht auf die Annäherungsversuche ihres Vorgesetzten ein. Dieser kritisiert zunehmend ihre Arbeit und droht ihr schliesslich die Kündigung an, worauf sie selber geht. Vor der Schlichtungsstelle macht die Betroffene sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) und diskriminierende Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2) geltend und verlangt eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2).

Verfahrensgeschichte

20.11.2002
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Wenige Monate nach der Anstellung beginnen die Annäherungsversuche des vorgesetzten Projektleiters an die zu 50 Prozent beschäftigte Sachbearbeiterin. Sie bleiben verbal, so sagt er etwa, sie sehe heute wieder sehr sexy aus. Als sie sich ablehnend verhält, sieht sie sich vermehrter Kritik an ihrer Arbeit ausgesetzt. Im März kündigt ihr die Firma an, sie werde auf Ende Jahr wegen Korrekturschleifen bei der Projektbearbeitung und Problemen bei der Qualitätssicherung entlassen. Darauf kündigt die Sachbearbeiterin selber auf Ende Mai. Sie habe der Geschäftsleitung die sexuelle Belästigung nicht gemeldet, da im Betrieb keine wirkliche Vertrauensperson vorhanden gewesen sei. Die Arbeitgeberseite bestreitet die sexuelle Belästigung.

Die Schlichtungsstelle anerkennt die diskriminierende Kündigung nicht, weil die Sachbearbeiterin schlussendlich selber gekündigt hat. Im Betrieb besteht ein Reglement, das sexuelle Belästigung ausdrücklich verbietet. Als Vertrauenspersonen, an die Betroffene sich wenden können, sind die ausschliesslich männlichen Mitglieder der Geschäftsleitung genannt sowie die Personalleiterin. Der Firma kann nicht vorgeworfen werden, sie habe keine genügenden Präventionsmassnahmen getroffen. Gemäss Reglement waren Vertrauenspersonen benannt gewesen, bei denen sich die Sachbearbeiterin hätte melden und Massnahmen verlangen können.

Die Firma erklärt sich bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Pauschalbetrag von 4'500 Franken zu zahlen. Auf dieser Basis kommt ein Vergleich zustande. Die Schlichtungsstelle empfiehlt, zusätzlich eine aussenstehende Person als Vertrauensperson gemäss Reglement zu bezeichnen.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/5