- Branche
- andere
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2016
Forderung nach Lohnnachzahlungen einer Head of Controlling
Kurzzusammenfassung
Die Arbeitnehmerin macht geltend, eine männliche Vergleichsperson habe monatlich 450 Franken mehr Lohn erhalten als sie. Die Arbeitgeberin begründet dies mit der einschlägigen Berufserfahrung der Vergleichsperson. Sie ist nicht vergleichsbereit, weshalb die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausstellt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin ist vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 als Head of Controlling bei der Gesuchsgegnerin angestellt. Mit Aufhebungsvereinbarung von 3. Oktober 2013 heben die Parteien das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 auf (mit Saldoklausel). Die Gesuchstellerin macht geltend, eine männliche Vergleichsperson, angestellt vom 7. Januar 2013 bis 31. März 2013, acht Jahre älter als sie, habe einen um 450 Franken/Monat höheren Lohn erhalten und zudem sei ihm ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt worden. Die Gesuchstellerin fordert eine Lohnnachzahlung und Entschädigung von 15'000 Franken brutto.
Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Lohnunterschied sei wegen der besseren, einschlägigen Berufserfahrung gerechtfertigt gewesen.
Da die Gesuchsgegnerin aus prinzipiellen Gründen nicht vergleichsbereit war, musste die Klagebewilligung ausgestellt werden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 1/2016
Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Lohnunterschied sei wegen der besseren, einschlägigen Berufserfahrung gerechtfertigt gewesen.
Da die Gesuchsgegnerin aus prinzipiellen Gründen nicht vergleichsbereit war, musste die Klagebewilligung ausgestellt werden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 1/2016