Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2016
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 320

Sexuelle Belästigung einer Dentalhygienikerin nicht bestätigt

Kurzzusammenfassung

Eine Dentalthygienikerin macht sexuelle Belästigung durch ihren Arbeitgeber geltend. So habe er ihr unter anderem Gipsabrücke von Vaginas gezeigt und nackt vor ihr gebadet. Der Arbeitgeber bestreitet die Vorwürfe. Die Schlichtungsstelle beurteilt die sexuelle Belästigung als unwahrscheinlich. Die Parteien einigen sich auf Lohnnachzahlungen und ein bereinigtes Arbeitszeugnis.

Verfahrensgeschichte

02.02.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 2006 beim Gesuchsgegner als Dentalhygienikerin. Im Jahr 2012 kündigt sie den Arbeitsvertrag und wird mit neuem Vertrag ab 1. Januar 2012 mit einem Pensum von 30 Prozent, 12.5 Arbeitsstunden, Monatslohn 2'492 Franken, angestellt. Sie bringt vor, der Arbeitgeber (Gesuchsgegner) habe ihr im Frühjahr 2011 bei sich zu Hause Gipsabdrücke von Vaginas diverser Frauen gezeigt. Zudem habe der Gesuchsgegner Ferienfotos, auf welchen er nackt abgebildet gewesen sei, im Betrieb offen herumliegen gelassen. Auf einer Bootsfahrt mit ihr habe er nackt gebadet. Die Gesuchstellerin fordert ein Arbeitszeugnis, eine Entschädigung von 12'878 Franken sowie 4'317 Franken aus unberechtigt vorgenommenen Abzügen. Der Gesuchsgegner bestreitet diese Vorwürfe. Sein Boot habe er 2008 verkauft. Richtig sei, dass er im gleichen Jahr auf den Seychellen in den Ferien gewesen. Von diesen Ferien gebe es private Fotos, die er aber nie der der Gesuchstellerin gezeigt habe. Bei ihm zu Hause sei die Gesuchstellerin nie gewesen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die Vorwürfe betreffend sexueller Belästigung sehr unbestimmt sind und sich mit Bestimmtheit nicht in der geltend gemachten Zeit, sondern viel früher ereignet haben müssten.

Ein Nachweis der Vorwürfe wird als unwahrscheinlich beurteilt. In der Schlichtungsverhandlung werden die Lohnnachzahlungen sowie das Arbeitszeugnis bereinigt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 5/2016