Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2016
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 326

Diskriminierende Kündigung einer Steuerberaterin

Kurzzusammenfassung

Eine Steuerberaterin erhält nach ihrem Mutterschaftsurlaub die Kündigung. Die Arbeitgeberin begründet dies mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin. Diese ist jedoch überzeugt, die Kündigung sei einzig aufgrund der Schwangerschaft/Mutterschaft und den damit verbundenen Abwesenheiten erfolgt. Die Schlichtungsbehörde erachtet dies als glaubhaft und schlägt eine Entschädigung von 19'000 Franken sowie die Nachzahlung des Lohns bis zum Ende der Kündigungsfrist vor. Damit erklären sich beide Parteien einverstanden.

Verfahrensgeschichte

17.03.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet ab 1. November 2008 als Steuerberaterin bei der Gesuchsgegnerin. Nach Geburt des ersten Kindes mit nachfolgendem Mutterschaftsurlauf und einem Monat unbezahltem Urlaub nimmt die Gesuchstellerin die Arbeit am 16. November 2015 mit einem 60 Prozent Pensum wieder auf. Während des Mutterschafturlaubs erhält sie die Mitteilung, dass sie kein Einzelbüro mehr habe; ihre persönlichen Effekten seien an den neuen Arbeitsplatz gebracht worden. Am 25. November 2015 kommt es zu einer Besprechung zwischen der Gesuchstellerin, einem externen HR-Fachmann und ihrem Vorgesetzten. Dabei wird der Gesuchstellerin das Kündigungsschreiben ausgehändigt. Im Protokoll zu dieser Besprechung wird festgehalten, das Verhalten der Gesuchstellerin sei seit Wiederaufnahme der Arbeit untragbar geworden. Sie verweigere die Teamarbeit und schliesse sich in ihrem Büro ein. Der Gesuchstellerin wird der Zugangs-Batch zum Gebäude abgenommen, überdies wird ihr Zugang zum EDV-System gesperrt. Man lässt der Gesuchstellerin bis 30. November 2015 Zeit, um selber zu kündigen. Am 30. November 2015 verlangt die Gesuchstellerin die schriftliche Begründung der Kündigung. Am 2. Dezember 2015 teilt die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit, sie hätte am 30. November 2015 zur Arbeit erscheinen müssen. Man erwarte sie am 7. Dezember (Montag) wieder bei der Arbeit. Die Kündigung sei erfolgt, weil sich die Gesuchstellerin nicht an Vorgaben ihres Vorgesetzen gehalten habe. Es stellt sich jedoch heraus, dass dieser in der Zeit ab Wiederaufnahme der Arbeit und der Kündigung (gesamthaft fünf Arbeitstage) betriebsabwesend gewesen ist. Zudem ist im Protokoll der Besprechung vom 25. November 2015 festgehalten: «Es wird immer wieder festgestellt, dass werdende oder ‹neue› Mütter plötzlich ihre Rollen und ihre Interessen vollständig ändern. Dass das Interesse für den Job wegfällt.» Die Gesuchstellerin stellt dies in Abrede: sie habe ihre Arbeitsleistungen erbracht, ohne dass es zu Beanstandungen vor der Kündigung gekommen sei. Grund für die Kündigung sei einzig ihre Schwangerschaft/Mutterschaft und die damit zusammenhängenden Abwesenheiten. Sie fordert ein wohlwollend formuliertes, wahrheitsgemässes und vollständiges Arbeitszeugnis. Weiter eine Entschädigung von 50'000 Franken nebst Zinsen und 20'367 Franken Lohnnachzahlung sowie 6'250 Franken Bonus für das Jahr 2015. Zudem die ihr zustehenden Kinderzulagen für drei Monate in der Höhe von je 200 Franken. Und schliesslich sei die Betreibung über 1'875 Franken gegen sie aufzuheben und aus dem Betreibungsregister zu löschen. Daraufhin erhebt die Gesuchsgegnerin eine Widerklage, sprich eine Klage gegen die Gesuchsstellerin. Darin fordert sie, der von der Gesuchstellerin geforderte Betrag in der Höhe von 1'875 Franken sei zu bezahlen.

Die Schlichtungsbehörde erachtet es als glaubhaft, dass die Kündigung ihre Gründe in der Schwangerschaft/Mutterschaft der Gesuchstellerin hat. Die Gesuchsgegnerin hätte die Gesuchstellerin vor einer Kündigung auf ihre angeblich mangelnde Arbeitsweise hinweisen und sie verwarnen müssen. Da dies nicht der Fall ist, schlägt die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von 19'000 Franken sowie die Nachzahlung von Lohn bis Ende der Kündigungsfrist vor.

Die Parteien einigen sich auf der Basis des Vorschlags und bereinigen die Formulierung des Schlusszeugnisses. Zudem zieht die Gesuchsgegnerin die Widerklage und die Betreibung zurück.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 9/2016