Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 85

Sexuelle Belästigung einer Handelsreisenden

Kurzzusammenfassung

Eine Handelsreisende macht vor der Schlichtungsstelle geltend, sie werde vom Stellvertreter ihres Chefs fortgesetzt sexuell belästigt (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Vor dem Verhandlungstermin kommt eine Einigung ohne Schlichtung zustande.

Verfahrensgeschichte

10.12.2002
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzug infolge Einigung ab
Die Klägerin ist seit einigen Monaten bei einem Medienunternehmen als Handelsreisende angestellt, als die Übergriffe des stellvertretenden Chefs ihr zu schaffen machen. Die Sache habe sie so massiv belastet, dass sie krank geworden sei. Die Schlichtungsstelle lädt die Parteien zur Verhandlung vor. Noch vor dem Schlichtungstermin teilt die Klägerin mit, sie habe mit dem Betrieb eine gemeinsame Lösung gefunden.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren wegen Rückzug des Begehrens infolge Einigung ab.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/6