- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2015
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin im Bereich Gastronomie
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin im Bereich Gastronomie erhält infolge nicht nachweisbarer Vorwürfe die Kündigung. Dies, nachdem sie mehrfach von ihrem Vorgesetzten belästigt worden ist. Die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 16'500 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
In fünften Monat ihrer Anstellung in einem Restaurant wird der Gesuchstellerin gekündigt mit der Begründung, sie habe den Arbeitsplatz mehrfach unentschuldigt verlassen. Die Kündigung ist jedoch nicht gerechtfertigt: die Arbeitnehmerin hat den Arbeitsplatz nie unentschuldigt verlassen. Wegen ungerechtfertigter fristlosen Kündigung macht die Gesuchstellerin eine Entschädigungsforderung von 10'400 Franken (zwei Monatslöhne) geltend. Die Gesuchstellerin ist auch mehrfach von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden. So hat sie immer wieder anzügliche Whatsapp erhalten und ist dann auch mehrfach während der Arbeitszeit von ihrem Vorgesetzten geküsst worden. Als Entschädigung für diese Übergriffe verlangt sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (15'600 Franken). Weiter stehen ihr noch Lohn für einen Monat und Ferienlohn zu.
Der Gesuchsgegner bestreitet die Forderungen der Gesuchstellerin. Es habe sich nicht um eine fristlose Kündigung, sondern um eine Freistellung gehandelt. Eine sexuelle Belästigung habe nie stattgefunden. Es sei deshalb auch keine Entschädigung geschuldet.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin die Übergriffe glaubhaft dargelegt hat und macht einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien nehmen den Vergleich an. Der Gesuchstellerin wird eine Entschädigung von 16'500 Franken ausgerichtet.
Fall 34/2016
Der Gesuchsgegner bestreitet die Forderungen der Gesuchstellerin. Es habe sich nicht um eine fristlose Kündigung, sondern um eine Freistellung gehandelt. Eine sexuelle Belästigung habe nie stattgefunden. Es sei deshalb auch keine Entschädigung geschuldet.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin die Übergriffe glaubhaft dargelegt hat und macht einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien nehmen den Vergleich an. Der Gesuchstellerin wird eine Entschädigung von 16'500 Franken ausgerichtet.
Fall 34/2016