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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
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- 1 Entscheid 2016
- Rechtskraft
- ja
Missbräuchliche Kündigung wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin erhält die Kündigung, nachdem sie ihrem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen infolge missbräuchlicher Kündigung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin legt dar, dass ihr noch während der Probezeit wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt worden ist. Bei ihrer Anstellung weiss sie noch nicht, dass sie schwanger ist. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses teilt sie dem Vorgesetzten mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin erhält sie die Kündigung. In der Kündigung steht, dass leider wegen Schwangerschaft gekündigt werden müsse. Der Gesuchsgegner legt dar, dass die Leitung eines Teams mit einem Pensum von 80-100 Prozent nach der Geburt eines Kindes nicht gewährleistet werden könne.
Die Schlichtungsstelle argumentiert, dass die Leitung eines Teams nach der Geburt eines Kindes durchaus möglich sei. Die Arbeitnehmerin hätte sich beispielsweise mit ihrem Mann organisieren oder das Kind in eine Krippe geben können. Wie sie sich organisiert, ist allein Sache der Mitarbeiterin.
Der Arbeitgeber zeigt sich einsichtig und sieht es als Fehler, dass der Gesuchstellerin gekündigt worden ist. Während der Verhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (17'400 Franken).
Fall 35/2016
Die Schlichtungsstelle argumentiert, dass die Leitung eines Teams nach der Geburt eines Kindes durchaus möglich sei. Die Arbeitnehmerin hätte sich beispielsweise mit ihrem Mann organisieren oder das Kind in eine Krippe geben können. Wie sie sich organisiert, ist allein Sache der Mitarbeiterin.
Der Arbeitgeber zeigt sich einsichtig und sieht es als Fehler, dass der Gesuchstellerin gekündigt worden ist. Während der Verhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (17'400 Franken).
Fall 35/2016