- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Geschlechtsidentität • Transgeschlechtlich
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2016
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung infolge Geschlechtsanpassung
Kurzzusammenfassung
Nachdem eine trans Frau ihre Arbeitgeberin im Detailhandel über zwei bevorstehende Operationen für eine Geschlechtsanpassung informiert, erhält sie die Kündigung. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Kündigung aufgrund der Geschlechtsanpassung erfolgt sei. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Anfang 2009 tritt die Gesuchstellerin ihre Stelle bei der Firma an. Im Jahr 2011 wird ihr Personenstand und Vorname geändert. Als die Gesuchstellerin im Februar 2015 informiert, dass zwei Operationen für eine Geschlechtsanpassung bevorstehen, wird ihr gekündigt und sie wird freigestellt. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung.
Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Kündigung wegen der Geschlechtsangleichung ausgesprochen worden ist. Vielmehr hätten sich die Leistungen der Gesuchstellerin verschlechtert. Es sei zu häufigen Kundenreklamationen gekommen.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die anstehende Geschlechtsangleichung sicher im Zusammenhang mit der Kündigung gesehen werden müssen. Sie würdigt zwar die Tatsache, dass die Mitarbeiterin bereits einige Jahre im Betrieb tätig gewesen ist, ohne irgendwelche Nachteile erlebt zu haben. Erst bei der anstehenden Geschlechtsangleichung erhält sie die Kündigung. Da aber die Operationen im Zusammenhang mit der Geschlechtsanpassung nötig sind, beurteilt die Schlichtungsstelle die Kündigung als missbräuchlich.
Während der Verhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 16'000 Franken (ca. 2,5 Monatslöhne).
Fall 36/2016
Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Kündigung wegen der Geschlechtsangleichung ausgesprochen worden ist. Vielmehr hätten sich die Leistungen der Gesuchstellerin verschlechtert. Es sei zu häufigen Kundenreklamationen gekommen.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die anstehende Geschlechtsangleichung sicher im Zusammenhang mit der Kündigung gesehen werden müssen. Sie würdigt zwar die Tatsache, dass die Mitarbeiterin bereits einige Jahre im Betrieb tätig gewesen ist, ohne irgendwelche Nachteile erlebt zu haben. Erst bei der anstehenden Geschlechtsangleichung erhält sie die Kündigung. Da aber die Operationen im Zusammenhang mit der Geschlechtsanpassung nötig sind, beurteilt die Schlichtungsstelle die Kündigung als missbräuchlich.
Während der Verhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 16'000 Franken (ca. 2,5 Monatslöhne).
Fall 36/2016