- Branche
- andere
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Familiäre Situation • Mutterschaft • Arbeitsbedingungen
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2017
- Rechtskraft
- ja
Missbräuchliche Kündigung infolge Mutterschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin erhält die Kündigung, nachdem sie sich über unbefriedigende Verhältnisse des Stillraumes beschwert hat. Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Mitarbeiterin beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin über die Verhältnisse des Stillraumes in der Unternehmung. Das Zimmer, welches ihr für die Stillzeiten während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werde, sei für diesen Zweck ungeeignet. Einerseits sei es ein sehr kleiner Raum mit lediglich einem Stuhl und ohne Fenster. Andererseits habe die Tür des Zimmers einen Glasausschnitt, weshalb vom Gang her kein Sichtschutz gewährt sei.
Nach dieser Beschwerde erhält die Mitarbeiterin die Kündigung.
Hierauf macht sie eine missbräuchliche und diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 20’580 (sechs Monatslöhnen) sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 5’000. Weiter fordert sie die Aushändigung fehlender Lohnabrechnungen.
Die Arbeitgeberin bestreitet eine missbräuchliche Kündigung. Sie begründet die Kündigung damit, dass sich die Mitarbeiterin gegenüber ihrem Vorgesetzten ungebührlich und mehrmals sehr frech geäussert habe.
Die Parteien gelangen zu einer Einigung. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Mitarbeiterin eine Entschädigung von netto CHF 8’000 zu bezahlen und händigt die fehlenden Lohnabrechnungen aus.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.
Nach dieser Beschwerde erhält die Mitarbeiterin die Kündigung.
Hierauf macht sie eine missbräuchliche und diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 20’580 (sechs Monatslöhnen) sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 5’000. Weiter fordert sie die Aushändigung fehlender Lohnabrechnungen.
Die Arbeitgeberin bestreitet eine missbräuchliche Kündigung. Sie begründet die Kündigung damit, dass sich die Mitarbeiterin gegenüber ihrem Vorgesetzten ungebührlich und mehrmals sehr frech geäussert habe.
Die Parteien gelangen zu einer Einigung. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Mitarbeiterin eine Entschädigung von netto CHF 8’000 zu bezahlen und händigt die fehlenden Lohnabrechnungen aus.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.