Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Aargau Fall 44

Lohngleichheit für Lehrerin Sekundarstufe I

Kurzzusammenfassung

Eine Lehrerin, die auf der Sekundarstufe I Fachunterricht im Bereich Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken erteilt, beschwert sich gegen das revidierte Lohndekret Lehrpersonen des Kantons Aargau. Mit der Revision wurde die Funktion «Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule» aufgehoben und die betroffenen Lehrkräfte ihrer jeweiligen Unterrichtsstufe zugeordnet. Die Beschwerdeführerin wird dementsprechend neu in der höher besoldeten Sekundarstufe I eingereiht. Gemäss Überführungsregelung erfahren diejenigen Fachlehrpersonen, welche über keinen der Stufe entsprechenden Abschluss verfügen, während drei Jahren einen Lohnabzug von 5 %. Dieser Abzug wird gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt, wogegen sie vor Verwaltungsgericht beschwert mit der Begründung, der Lohnabzug sei geschlechterdiskriminierend. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Verfügung ab.

Verfahrensgeschichte

05.06.2013
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Eine Lehrerin, die auf der Sekundarstufe I Fachunterricht im Bereich Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken erteilt, beschwert sich gegen das Dekret über die Löhne der Lehrpersonen vom 24.8.2004, welches im Jahr 2011 in Kraft getreten ist. Die davor geltende Version des Lohndekrets enthielt die Funktion «Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule», unter welche die Beschwerdeführerin fiel. Mit der Revision wird diese Funktion aufgehoben und die betroffenen Lehrkräfte ihrer jeweiligen Unterrichtsstufe zugeordnet. Die Beschwerdeführerin wird dementsprechend neu in der höher besoldeten Sekundarstufe I eingereiht. Gemäss Überführungsregelung erfahren diese Fachlehrpersonen während drei Jahren einen Lohnabzug von 5 %, wenn sie über keinen Abschluss verfügen, der dem aktuellen Ausbildungsgang für Lehrpersonen ihrer Stufe entspricht; ihr bisheriger Lohn wird ihnen dabei als Minimum gewahrt. Dieser Abzug wird gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt, wogegen sie sich beim Verwaltungsgericht beschwert. Sie macht geltend, sie übe einen typischen Frauenberuf aus. Da der ihr gegenüber verfügte temporäre Lohnabzug nur Lehrpersonen ihres Fachbereichs Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken betreffe, sei der Lohnabzug geschlechterdiskriminierend.

Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber in Besoldungsfragen einen grossen Ermessensspielraum geniesse sowie, dass an der Art und Dauer der Ausbildung festgemachte Besoldungsunterschiede grundsätzlich nicht als diskriminierend nach Art. 8 Abs. 1 BV gelten (BGE 117 Ia 270; 118 Ia 35; 121 I 49; 123 I 1; 131 I 105; Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2012 vom 30. August 2012).
Für die neue Einstufung der Fachlehrpersonen, und damit auch der Beschwerdeführerin, seien gemäss der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau die geänderten Ausbildungsanforderungen an diese Lehrkräfte entscheidend gewesen. Die Ausbildungsgänge für die Sekundarstufe I seien vereinheitlicht worden und setzten neu höhere Zulassungskriterien voraus. Zudem dauere die Ausbildung auf Stufe Bachelor um einen Drittel, auf Stufe Master um die Hälfte länger als die frühere Ausbildung. Diese Vereinheitlichung der Ausbildung aller Lehrkräfte der Sekundarstufe I sei mit der einheitlichen Lohneinstufung nachvollzogen worden. Dass dabei lohnrelevant differenziert wurde zwischen Lehrpersonen, welche die frühere Ausbildung absolvierten und Lehrpersonen, welche die qualitativ höherwertige neue Ausbildung absolvierten, wertet das Verwaltungsgericht als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar. Für die auf drei Jahre begrenzten und mit 5% relativ geringen Lohnunterschiede bestünden hinreichend sachliche Gründe. Beim Unterrichten der Fächer Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken handle es sich um einen typischen Frauenberuf: 83.2 % respektive 75.9 % (ohne Primarstufe) der Lektionen würden, so dem Gericht vorgelegte Zahlen, von Frauen gehalten. Da der strittige Abzug nur Lehrpersonen aus diesem Bereich treffe, lasse sich eine Diskriminierung in Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV respektive des Gleichstellungsgesetzes deshalb vermuten. Die Unterscheidung nach der Ausbildung rechtfertige die Ungleichbehandlung jedoch sachlich. Das Verwaltungsgericht erachtet den basierend auf der Übergangsregelung verfügten Abzug daher nicht als geschlechterdiskriminierende Lohnkürzung.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts (Auszug) vom 26. Juli 2012 (WBE.2012.2014)