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Sexuelle Belästigung einer Projektleiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Projektleiterin fühlt sich am Arbeitsplatz sexuell belästigt. Obwohl sie dies der Vertrauensperson meldet, werden keine weiteren Massnahmen ergriffen. Zwei Jahre später erkrankt die Gesuchstellerin und muss sich zeitweise in stationäre Behandlung begeben. Nach ihrem Wiedereinstieg erhält sie eine Bewährungsfrist, da ihre Arbeitsleistung vor der Erkrankung als teilweise ungenügend eingestuft worden ist. Die Gesuchstellerin sieht einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen der sexuellen Belästigung und der negativen Bewertung und fordert die Wiederholung der Arbeitsbeurteilung. Sie zieht das Schlichtungsgesuch zurück, nachdem es zu einer Einigung zwischen den Parteien kommt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt die aussergerichtliche Einigung fest
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 2012 als Projektleiterin beim Beklagten. In den Jahren 2012 und 2013 kommt es zu zwei Vorfällen, anlässlich welcher sich die Gesuchstellerin sexuell belästigt fühlte. Sie meldete dies der Vertrauensperson; weitere Massnahmen werden nicht ergriffen. Bis Februar 2015 erbringt sie gemäss Mitarbeiterbeurteilungen gute bis sehr gute Leistungen. Zwischen Oktober 2015 und März 2016 erkrankt die Gesuchstellerin und muss sich zeitweise in stationäre Behandlung begeben. Ab März bis September 2016 erfolgt ein schrittweiser Wiedereinstieg. Der Gesuchstellerin wird mitgeteilt, ihre Leistungen zwischen Mai 2015 (neue Vorgesetzte) und Oktober 2015 seien als genügend bis ungenügend qualifiziert worden, und es werde ihr eine Bewährungsfrist angesetzt. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe den Eindruck, die Vorfälle der Jahr 2012 und 2013 seien Mitursache der harschen Kritik an ihr und ihrer Arbeitsweise. Ihre Hoffnung, die Vorfälle hätten, obwohl nie angegangen und besprochen, keine weiteren Auswirkungen auf sie, habe sich nicht bewahrheitet. Die Gesuchstellerin fordert, dass die diskriminierende Behandlung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses festzustellen sei. Weiter verlangt sie die Wiederholung der Arbeitsbeurteilung inklusive einer Bewährungsfrist.
Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass die lange zurückliegenden Vorfälle keine Auswirkungen auf die Beurteilung 2015 gehabt hätten, sondern einzig die Leistung der Gesuchstellerin objektiv beurteilt worden sei.
Anlässlich der ersten Schlichtungsverhandlung am 20. Februar 2017 kann keine Einigung erzielt werden. Da der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, werden die Parteien zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Noch vor der zweiten Schlichtungsverhandlung teilt die Gesuchstellerin unter Beilage einer Vereinbarung mit, die Parteien hätten sich geeinigt, weshalb sie das Schlichtungsbegehren zurückziehe.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2016
Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass die lange zurückliegenden Vorfälle keine Auswirkungen auf die Beurteilung 2015 gehabt hätten, sondern einzig die Leistung der Gesuchstellerin objektiv beurteilt worden sei.
Anlässlich der ersten Schlichtungsverhandlung am 20. Februar 2017 kann keine Einigung erzielt werden. Da der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, werden die Parteien zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Noch vor der zweiten Schlichtungsverhandlung teilt die Gesuchstellerin unter Beilage einer Vereinbarung mit, die Parteien hätten sich geeinigt, weshalb sie das Schlichtungsbegehren zurückziehe.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2016